print

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung – GntDBwVVDV

arrow_left arrow_right

(1) Die Verteidigung der Bachelorthesis ist hochschulöffentlich, es sei denn, die oder der Studierende widerspricht dem.

(2) 1Es sollen nicht mehr als fünf Zuhörende zugelassen werden.
2Über die Zulassung entscheidet das Prüfungsamt nach Voranmeldung.

Geändert durch Art. 1 V v. 4.7.2024 I Nr. 244
Ersetzt V 2030-7-12-3 v. 14.3.2005 I 779 (LAP-gntDBWVV 2005)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26