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Gesetz über die Finanzverwaltung – FVG

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1Durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Land kann der Bund die Leitung und Erledigung seiner Bauaufgaben im Wege der Organleihe Landesbehörden sowie Landesbetrieben, Sondervermögen des Landes und landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts übertragen.
2Die Verwaltungsvereinbarung muss vorsehen, dass die Landesbehörden die Anordnungen der fachlich zuständigen Bundesbehörde zu befolgen haben.

Neugefasst durch Bek. v. 4.4.2006 I 846, 1202;
zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25