Finanzverwaltungsgesetz – FVG

arrow_left arrow_right

1Werden oder sind bei einer Mittelbehörde eine oder mehrere Landeskassen errichtet, so kann eine Landeskasse Kassengeschäfte für mehrere Bezirke oder für Teile davon wahrnehmen.
2Die Landeskassen können unmittelbar dem zuständigen Präsidenten oder der zuständigen Präsidentin unterstellt werden.

Neugefasst durch Bek. v. 4.4.2006 I 846, 1202;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 26.5.2026 I Nr. 156
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print