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Finanzverwaltungsgesetz – FVG

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Bundesfinanzbehörden sind

1.
als oberste Behörde:
das Bundesministerium der Finanzen;
2.
als Oberbehörden:
das Bundeszentralamt für Steuern, das Informationstechnikzentrum Bund und die Generalzolldirektion;
3.
als örtliche Behörden:
die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter) und die Zollfahndungsämter.

Neugefasst durch Bek. v. 4.4.2006 I 846, 1202;
zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Änderung durch Art. 6 G v. 22.12.2025 I Nr. 352 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 2 G v. 22.12.2025 I Nr. 353 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26