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Gesetz über die Finanzverwaltung – FVG

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1Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen wirken bei der Verwaltung der Umsatzsteuer nach Maßgabe der für diese Steuer geltenden Vorschriften mit.
2Sie handeln hierbei für die Finanzbehörde, die für die Besteuerung örtlich zuständig ist.

Neugefasst durch Bek. v. 4.4.2006 I 846, 1202;
zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25