(1) 1Die Ausbildung von Fluglotsen darf nur von zertifizierten Ausbildungsanbietern durchgeführt werden.
2Die Zertifizierungsanforderungen beziehen sich auf die technische und betriebliche Kompetenz und die Eignung zur Durchführung von Ausbildungsgängen für Fluglotsen.
(2) Die Ausbildungsanbieter müssen insbesondere
(3) 1Zertifizierungsanträge von Ausbildungsanbietern, die ihren Hauptbetriebssitz oder ihren eingetragenen Sitz in Deutschland haben, sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
2Erfüllt der Antragsteller die Anforderungen nach Absatz 2, erteilt die Aufsichtsbehörde eine Zertifizierungsbescheinigung.
(4) 1Zertifizierungsbescheinigungen können für die grundlegende Ausbildung, die betriebliche Ausbildung, das Kompetenzerhaltungstraining, den Ausbilder- oder den Prüferlehrgang oder in Verbindung mit anderen Flugsicherungsdiensten erteilt werden.
2Damit werden die jeweilige Ausbildung und der jeweilige Flugsicherungsdienst als Dienstepaket zertifiziert.
(5) 1In den Zertifizierungsbescheinigungen sind folgende Informationen anzugeben:
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(6) 1Die Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung der Anforderungen, die an die Zertifizierungsbescheinigungen geknüpft sind.
2Erfüllt der Inhaber einer Zertifizierungsbescheinigung die Anforderungen nicht mehr, ergreift die Aufsichtsbehörde geeignete Maßnahmen.
3Die Aufsichtsbehörde kann die Zertifizierungsbescheinigung entziehen.
(7) Eine Zertifizierungsbescheinigung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft wird von der Aufsichtsbehörde anerkannt.
(8) Die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH und deren Tochtergesellschaften gelten bis zu einer Zertifizierung als zertifizierter Ausbildungsanbieter im Sinne von Absatz 1.