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Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung – FSPersAV

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1In der grundlegenden Ausbildung werden den Auszubildenden in mehreren aufeinander aufbauenden Ausbildungskursen nach Anlage 1 Nr. 1 die für die betriebliche Ausbildung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt.
2Die Ausbildungsziele und Ausbildungsinhalte sind in Anlage 1 Nr. 2 bestimmt.
3Für den Erwerb einer weiteren Erlaubnis und das Erlangen einer neuen Auszubildendenlizenz werden die bereits in einer früheren Ausbildung nach dieser Verordnung in gleichen Ausbildungskursen vermittelten Ausbildungsinhalte anerkannt, wenn der Fluglotse im Besitz mindestens einer gültigen Berechtigung im Rahmen der mit der früheren Ausbildung erworbenen Erlaubnis und Befugnisse ist.
4Liegt keine gültige Berechtigung mehr vor, kann die Regelung des Satzes 3 unter angemessener Beurteilung des Einzelfalls angewendet werden.

Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 32 G v. 4.5.2021 I 882
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25