(+++ Textnachweis ab: 17.10.2008 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 23/2006 (CELEX Nr: 32006L0023) +++)
Auf Grund des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 5 und Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Das erlaubnispflichtige Personal für die Flugsicherung umfasst
Im Sinne dieser Verordnung ist
Aufsichtsbehörde ist das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung.
(1) Jede Flugsicherungsorganisation stellt sicher, dass die von ihr eingesetzten Fluglotsen die erforderliche Kompetenz besitzen.
(2) Jeder Fluglotse
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Auflagen zur Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten erlassen.
(1) 1Die Lizenz für Fluglotsen enthält eine oder mehrere der folgenden Erlaubnisse und Befugnisse:
2
(2) Der Lizenzschein muss die in Anlage 4 genannten Anforderungen erfüllen.
(1) Die Ausbildung von Fluglotsen ist nur zulässig, wenn
(2) 1Die Zuverlässigkeit eines Bewerbers im Sinne des Absatzes 1 Nr. 6 liegt nicht vor, wenn die Zuverlässigkeit des Bewerbers nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes nicht festgestellt worden ist.
2Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Bewerber ferner in der Regel nicht,
(1) 1Die medizinische Tauglichkeit ist regelmäßig wiederkehrend durch Vorlage von Tauglichkeitszeugnissen nachzuweisen.
2Tauglichkeitszeugnisse werden entweder durch ein anerkanntes flugmedizinisches Zentrum oder einen anerkannten Flugmediziner ausgestellt.
3Die Untersuchung zur erstmaligen Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses (Erstuntersuchung) ist durch ein anerkanntes flugmedizinisches Zentrum oder durch einen anerkannten Flugmediziner, der der direkten Qualitätskontrolle eines flugmedizinischen Zentrums untersteht, durchzuführen.
4Nachuntersuchungen (Wiederholungsuntersuchungen) sind von einem anerkannten flugmedizinischen Zentrum oder einem anerkannten Flugmediziner durchzuführen.
5Das Ergebnis der Untersuchung ist dem Betroffenen und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
(2) 1Das Tauglichkeitszeugnis wird gemäß Anlage 10 dieser Verordnung durch das untersuchende anerkannte flugmedizinische Zentrum oder den untersuchenden anerkannten Flugmediziner ausgestellt.
2Die Tauglichkeit kann auch nur eingeschränkt festgestellt werden.
(3) 1Die Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses beträgt bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 24 Monate und oberhalb dieser Altersgrenze zwölf Monate.
2Die Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses kann verkürzt werden.
(4) 1Die Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses beginnt mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des bisherigen Tauglichkeitszeugnisses, wenn die Nachuntersuchung innerhalb der letzten 45 Tage vor diesem Zeitpunkt durchgeführt worden ist.
2Anderenfalls beginnt die Gültigkeitsdauer mit dem Tag der Ausstellung des Zeugnisses.
3Liegen Tatsachen vor, die Zweifel an der medizinischen Tauglichkeit begründen, ist der Fluglotse zu einer vorzeitigen Nachuntersuchung verpflichtet.
4Die vorzeitige Nachuntersuchung wird vom Fluglotsen oder von der Flugsicherungsorganisation veranlasst.
5Die Aufsichtsbehörde ist hiervon in Kenntnis zu setzen.
(5) 1Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis oder die Flugsicherungsorganisation können bei der Aufsichtsbehörde eine Überprüfung des Ergebnisses der Tauglichkeitsuntersuchung durch ein anerkanntes flugmedizinisches Zentrum beantragen.
2Weisen Erstergebnis und Überprüfung unterschiedliche Aussagen zur Tauglichkeit oder Nichttauglichkeit eines Bewerbers um ein Tauglichkeitszeugnis aus, führt die Aufsichtsbehörde eine abschließende Klärung durch Hinzuziehung eines anerkannten flugmedizinischen Zentrums herbei.
(6) 1Die flugmedizinischen Zentren und die Flugmediziner bedürfen für die Durchführung von medizinischen Tauglichkeitsuntersuchungen der Fluglotsen und für die Erteilung der Tauglichkeitszeugnisse der Anerkennung.
2Diese Anerkennung wird von der Aufsichtsbehörde auf der Grundlage von Anlage 10 erteilt.
(7) 1Anerkannte flugmedizinische Zentren und anerkannte Flugmediziner unterliegen hinsichtlich Art und Umfang der Untersuchungen sowie der anzuwendenden Standards der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde; diese kann hierzu unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Anhangs I des ICAO-Abkommens und den Anforderungen des Eurocontrol-Dokuments „Requirements for European Class 3 Medical Certification of Air Traffic Controllers“ nähere Bestimmungen erlassen.
2Bei medizinischen Fragestellungen kann sich die Aufsichtsbehörde der Fachkompetenz von anerkannten flugmedizinischen Zentren bedienen.
Die Ausbildung für Fluglotsen umfasst die grundlegende Ausbildung, die zur Erteilung einer Auszubildendenlizenz erforderlich ist, und die betriebliche Ausbildung einschließlich der Einweisung, der Vorbereitung zur Ausbildung am Arbeitsplatz und der Ausbildung am Arbeitsplatz selbst, die zur Erteilung einer Fluglotsenlizenz erforderlich ist.
1In der grundlegenden Ausbildung werden den Auszubildenden in mehreren aufeinander aufbauenden Ausbildungskursen nach Anlage 1 Nr. 1 die für die betriebliche Ausbildung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt.
2Die Ausbildungsziele und Ausbildungsinhalte sind in Anlage 1 Nr. 2 bestimmt.
3Für den Erwerb einer weiteren Erlaubnis und das Erlangen einer neuen Auszubildendenlizenz werden die bereits in einer früheren Ausbildung nach dieser Verordnung in gleichen Ausbildungskursen vermittelten Ausbildungsinhalte anerkannt, wenn der Fluglotse im Besitz mindestens einer gültigen Berechtigung im Rahmen der mit der früheren Ausbildung erworbenen Erlaubnis und Befugnisse ist.
4Liegt keine gültige Berechtigung mehr vor, kann die Regelung des Satzes 3 unter angemessener Beurteilung des Einzelfalls angewendet werden.
(1) 1Während der grundlegenden Ausbildung sind in jedem der aufeinander aufbauenden Ausbildungskurse schriftliche, mündliche oder praktische Leistungsnachweise zu erbringen.
2Schriftliche Leistungsnachweise können in Form computergestützter Tests durchgeführt werden.
3In den Leistungsnachweisen sind die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Tätigkeit als Fluglotse nachzuweisen.
4Ein Ausbildungskurs ist erfolgreich abgeschlossen, wenn alle diesem Kurs zugehörigen Leistungsnachweise erbracht wurden.
5Die Teilnahme an einem nachfolgenden Ausbildungskurs setzt den erfolgreichen Abschluss des vorausgehenden Kurses voraus.
6Art, Anzahl und Inhalte der Leistungsnachweise in jedem Ausbildungskurs sind in Anlage 1 Nr. 2 festgelegt.
(2) Darüber hinaus ist der Nachweis nach Anlage 1 Nr. 2.1 Buchstabe d zu erbringen, dass die englische Sprachkompetenz mindestens der Kompetenzstufe 4 nach der Einstufungstabelle für Sprachkompetenz in Anlage 3 entspricht.
(3) 1Zum Erwerb der Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Sichtflugbetrieb“ (ADV), der Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb“ (ADI), der Erlaubnis „Anflugkontrolle ohne elektronische Luftverkehrsdarstellung“ (APP) oder der Erlaubnis „Anflugkontrolle mit elektronischer Luftverkehrsdarstellung“ (APS) ist von Auszubildenden zusätzlich der Nachweis zu erbringen, dass die deutsche Sprachkompetenz mindestens der Kompetenzstufe 4 nach der Einstufungstabelle für Sprachkompetenz in Anlage 3 entspricht.
2Abweichend von Satz 1 ist für Auszubildende im Sinne dieser Verordnung, die bereits eine vergleichbare Ausbildung in einem anderen Staat absolviert haben, der Nachweis der deutschen Sprachkompetenz bei Erteilung der ersten Berechtigung nach dieser Verordnung erforderlich; Satz 2 gilt entsprechend für die Ausbildungsvoraussetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 5 zweiter Halbsatz.
(4) 1Ein Nachweis der Sprachkompetenz, die mit der Kompetenzstufe 4 bewertet wird, hat eine Gültigkeit von drei Jahren.
2Ein Nachweis der Sprachkompetenz, die mit der Kompetenzstufe 5 bewertet wird, ist sechs Jahre gültig.
3Ein Nachweis mit der Kompetenzstufe 6 gilt unbefristet.
(5) 1Der Nachweis der Sprachkompetenz wird bei Erteilung einer Lizenz mit seiner Gültigkeitsdauer als Sprachenvermerk in den Lizenzschein eingetragen.
2Ein Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Kompetenzstufe 6 nach der Einstufungstabelle für Sprachkompetenz in Anlage 3 wird von Amts wegen als deutscher Sprachenvermerk in den Lizenzschein eingetragen, wenn der Fluglotse geeignete Dokumente vorlegt, aus denen sich ergibt, dass die deutsche Sprache seine Muttersprache ist oder seine Kenntnisse gleichwertig sind.
3Die Aufsichtsbehörde kann Einzelheiten zu den erforderlichen Dokumenten festlegen.
(6) 1Auf Antrag kann auch der Nachweis von Kenntnissen einer anderen Sprache als Englisch oder Deutsch mit einer Gültigkeit nach Maßgabe von Absatz 3 als Sprachenvermerk in den Lizenzschein eingetragen oder verlängert werden, wenn der Antragssteller nachweist, über die entsprechenden Kenntnisse zu verfügen.
2Er verfügt regelmäßig über die entsprechenden Kenntnisse, wenn diese durch Bescheinigung einer Luftfahrtbehörde eines Staates, in dem die entsprechende Sprache als Amtssprache verwendet wird, oder durch eine anerkannte Stelle nach Absatz 7 bestätigt worden ist.
(7) 1Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag Stellen für die Beurteilung von Sprachkenntnissen nach Anlage 3 anerkennen.
2Die Voraussetzungen für eine Anerkennung werden von der Aufsichtsbehörde festgelegt und im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
3Die Anerkennung wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt nicht nur vorübergehend entfallen sind.
(1) 1Die Prüfung zum Erwerb der Auszubildendenlizenz wird zum Abschluss jedes Erlaubnis- oder Ergänzungskurses nach Anlage 1 dieser Verordnung als praktische Arbeitsprobe an einer Simulationseinrichtung durchgeführt und kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen.
2In der Prüfung sind die für die jeweilige Tätigkeit notwendigen grundlegenden Fähigkeiten und Fertigkeiten nachzuweisen.
(2) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die in der Anlage 1 Nr. 2 jeweils vorgeschriebenen Leistungsnachweise sowie die Nachweise nach § 10 Abs. 2 und 3 erbracht hat.
(3) 1Die Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für den jeweiligen Erlaubnis- oder Ergänzungskurs geregelten Ausbildungsinhalte.
2Die Dauer der Prüfung ist in Anlage 1 festgelegt.
(4) Das Verfahren zur Durchführung der Prüfung richtet sich nach den §§ 19 bis 24.
(5) Zum Erwerb zusätzlicher Befugnisse in Befugniskursen nach Anlage 1 dieser Verordnung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(1) 1Die Aufsichtsbehörde erteilt die Auszubildendenlizenz, wenn der Auszubildende die Prüfung zum Erwerb der Auszubildendenlizenz besteht oder die Prüfung nach § 16 erlassen wird, soweit § 6 Abs. 1 Nr. 6 nicht entgegensteht.
2Der Auszubildendenlizenzschein wird dem Auszubildenden ausgehändigt.
(2) 1Die Auszubildendenlizenz ist auf die Erlaubnisse und Befugnisse beschränkt, die aufgrund der erfolgreich abgeschlossenen grundlegenden Ausbildung erworben wurden.
2Diese Erlaubnisse und Befugnisse werden in den Auszubildendenlizenzschein eingetragen.
(3) 1Mit dem Bestehen weiterer Prüfungen nach Absatz 1 wird die Auszubildendenlizenz nach Absatz 2 entsprechend erweitert.
2Die zusätzlichen Erlaubnisse und Befugnisse werden in den Auszubildendenlizenzschein eingetragen.
(4) Das Innehaben der Auszubildendenlizenz berechtigt den Inhaber zur Tätigkeit an den Arbeitsplätzen der Flugverkehrskontrolldienste unter Aufsicht eines Ausbilders im Rahmen der einen Teil der Auszubildendenlizenz bildenden Erlaubnisse, Befugnisse und Sprachenvermerke.
(1) 1In der betrieblichen Ausbildung ergänzt und vertieft der Auszubildende die in der grundlegenden Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und lernt, diese bei der praktischen Tätigkeit als Fluglotse anzuwenden.
2Voraussetzung für die Teilnahme an der betrieblichen Ausbildung mit der Beschränkung nach § 12 Abs. 2 ist das Innehaben der Auszubildendenlizenz.
3Die betriebliche Ausbildung umfasst jeweils auch theoretische Ausbildungsinhalte.
(2) Die Vermittlung der praktischen Ausbildungsinhalte auf operativen Arbeitsplätzen der Flugverkehrskontrolldienste wird ausschließlich von Ausbildern mit gültiger Ausbildererlaubnis nach § 17 durchgeführt; sie findet bei einer Flugsicherungsorganisation statt.
(3) Sind für einen Sektor oder einen Arbeitsplatz keine oder nicht genügend Ausbilder nach Absatz 2 verfügbar, können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Ausbilder mit gültiger Ausbildererlaubnis für Sektoren oder Arbeitsplätze eingesetzt werden, die der gleichen Erlaubnis und Befugnis zugeordnet sind; diese Ausbilder müssen für die Ausbildung am operativen Arbeitsplatz im Besitz der Berechtigung für den jeweiligen Sektor oder Arbeitsplatz sein.
(4) 1In der betrieblichen Ausbildung sind zum Abschluss fachlicher Einweisungen und praktischer Trainingsphasen schriftliche und praktische Leistungsnachweise zu erbringen.
2Eine fachliche Einweisung oder Trainingsphase ist erfolgreich abgeschlossen, wenn der zugehörige Leistungsnachweis erbracht wurde.
(5) Die betriebliche Ausbildung wird mit dem Erwerb der erforderlichen Berechtigungen abgeschlossen.
(6) Struktur und Inhalte der betrieblichen Ausbildung sowie Art, Anzahl und Inhalte der Leistungsnachweise sind in Anlage 2 Nr. 1 und 2 festgelegt.
(7) 1Die betriebliche Ausbildung erfolgt nach betrieblichen Ausbildungsplänen.
2Diese werden von der jeweiligen Flugsicherungsorganisation festgelegt und von der Aufsichtsbehörde genehmigt.
3Die Anforderungen an die betrieblichen Ausbildungspläne sind in Anlage 2 Nr. 3 festgelegt.
(1) 1Die Prüfung zum Erwerb einer Berechtigung erfolgt nach Abschluss der Trainingsphasen nach Anlage 2 dieser Verordnung.
2Sie findet grundsätzlich am operativen Sektor oder Arbeitsplatz während der Betriebsdurchführung statt; die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn insbesondere aufgrund des Verkehrsaufkommens eine Prüfung am operativen Sektor oder Arbeitsplatz nicht sinnvoll erscheint.
(2) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer alle in der Anlage 2 dieser Verordnung vorgeschriebenen Leistungsnachweise erbracht hat.
(3) 1Die Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte.
2Die Prüfung soll mindestens zwei und höchstens vier Stunden dauern.
3Von der Höchstdauer kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen für ein repräsentatives und prüfungsgeeignetes Verkehrsaufkommen hinsichtlich der Menge und Komplexität im Prüfungszeitraum nicht vorliegen.
4Weitere Gründe können kurzfristige und extreme Wetteränderungen, Notlagen oder Systemausfälle sein.
5Die Abweichung ist in der Niederschrift zu vermerken und zu begründen.
6Eine Berechtigungsprüfung ist an einem Tag abzuschließen.
7Legt ein Fluglotse an einem Tag mehrere Berechtigungsprüfungen ab, kann eine begonnene Berechtigungsprüfung am nächsten Kalendertag abgeschlossen werden.
(4) 1Die Prüfung kann auch in Form einer fortlaufenden Beurteilung durchgeführt werden.
2Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach § 19 Abs. 4 kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entweder zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses beauftragen oder die Stellungnahme Dritter einholen.
3Die beauftragten Mitglieder und die begutachtenden Dritten dokumentieren die wesentlichen Abläufe und halten die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest.
(5) Das Verfahren zur Durchführung der Prüfung richtet sich nach den §§ 19 bis 24.
(6) Ist die Prüfung erfolgreich abgeschlossen worden, erteilt die Aufsichtsbehörde dem Fluglotsen die Berechtigung.
(7) Werden Sektoren oder Arbeitsplätze neu eingerichtet, können Fluglotsen, die im Besitz einer gültigen Berechtigung im Rahmen der entsprechenden Erlaubnisse und Befugnisse sind, die betriebliche Ausbildung und die Prüfung oder fortlaufende Beurteilung zum Erwerb der Berechtigung für die Tätigkeit auf dem neuen Sektor oder Arbeitsplatz durch die Aufsichtsbehörde ganz oder teilweise erlassen werden.
(1) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Fluglotsenlizenz an Personen,
(2) Der Fluglotsenlizenzschein wird dem Fluglotsen ausgehändigt.
(3) Das Innehaben der Fluglotsenlizenz berechtigt den Inhaber, selbstverantwortlich Flugverkehrskontrolldienste im Rahmen der einen Teil der Fluglotsenlizenz bildenden Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Sprachvermerke zu erbringen.
(1) 1Lizenzen und zugehörige Erlaubnisse, Befugnisse und Sprachenvermerke, die von der Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft gemäß der Richtlinie 2006/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über eine gemeinschaftliche Fluglotsenlizenz (ABl. EU Nr. L 114 S. 22) erteilt wurden, werden von der Aufsichtsbehörde anerkannt.
2Fluglotsenlizenzen werden nur anerkannt, wenn der Lizenzinhaber das Mindestalter nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 erreicht hat.
3Satz 1 gilt entsprechend auch für medizinische Tauglichkeitszeugnisse, die nach § 7 Abs. 2 erteilt wurden.
4Die Aufsichtsbehörde tauscht auf Antrag des Lizenzinhabers seinen anerkannten ausländischen Lizenzschein gegen einen deutschen Lizenzschein gleichen Inhalts aus, wenn der Lizenzinhaber im Geltungsbereich dieser Verordnung die mit der Lizenz verbundenen Rechte ausübt und die nach § 10 Abs. 3 erforderliche deutsche Sprachkompetenz nachweist.
(2) Fluglotsen aus Staaten, die nicht der Europäischen Gemeinschaft angehören und die gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, kann die grundlegende Ausbildung oder Teile dieser Ausbildung von der Aufsichtsbehörde erlassen werden.
(3) 1Fluglotsen, die militärische Erlaubnisse innehaben oder innehatten, kann die grundlegende Ausbildung oder Teile dieser Ausbildung durch die Aufsichtsbehörde erlassen werden, wenn sie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen.
2Für militärische Fluglotsen der Bundeswehr, die im Rahmen der zivil-militärischen Integration in die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beurlaubt werden sollen, werden die Eingangs- und Verwendungsvoraussetzungen der Bundeswehr für militärische Flugverkehrskontrolldienste anerkannt.
(1) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Ausbildererlaubnis an Inhaber einer Fluglotsenlizenz, die
(2) Die Ausbildererlaubnis wird in den Fluglotsenlizenzschein eingetragen und für die Sektoren und Arbeitsplätze erteilt, für die die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegt.
(3) 1Die Aufsichtsbehörde kann bei Nachweis einer Qualifikation, die den Voraussetzungen des Absatzes 1 entspricht, diese als Ausbildererlaubnis anerkennen.
2Die Anerkennung kann unter Auflagen erteilt werden.
(4) Die Ausbildererlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fluglotse für die Ausbildertätigkeit persönlich ungeeignet ist.
(1) Das Erbringen von Leistungsnachweisen und die Bewertung der Leistungen sind in Anlage 9 geregelt.
(2) 1Ein nicht erfolgreich erbrachter Leistungsnachweis kann wiederholt werden.
2Die Aufsichtsbehörde kann ausnahmsweise eine zweite Wiederholung zulassen, wenn begründete Aussicht auf Erfolg besteht.
(3) Auf Antrag ist dem Teilnehmer nach Abschluss eines schriftlichen Leistungsnachweises Einsicht in die von ihm gefertigte Leistung zu gewähren.
(4) Schriftliche Leistungsnachweise sind fünf Jahre aufzubewahren.
(1) 1Jeder Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
2Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden von der Aufsichtsbehörde für einen verlängerbaren Zeitraum von jeweils drei Jahren berufen.
3Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen für die Prüfungstätigkeit persönlich geeignet sein und einen von der Aufsichtsbehörde anerkannten Prüferlehrgang erfolgreich abgeschlossen haben.
(2) 1Die Beisitzer eines Prüfungsausschusses für Berechtigungsprüfungen müssen darüber hinaus die gültige Berechtigung nach § 14 und die gültige Ausbildererlaubnis nach § 17 für den betreffenden Sektor oder die betreffenden Arbeitsplätze besitzen.
2Soweit Beisitzer mit dieser Berechtigung oder Ausbildererlaubnis nicht vorhanden sind, können Beisitzer eingesetzt werden, die eine gleichartige gültige Berechtigung und Ausbildererlaubnis besitzen.
(3) Die Aufsichtsbehörde beauftragt einen Prüfungsausschuss mit der Abnahme der Prüfung.
(4) Beschlüsse über die Bewertungsstufen zur Bewertung von fortlaufenden Beurteilungen, Prüfungen und Teilprüfungen sowie über das Bestehen oder das Nichtbestehen von Prüfungen werden durch den Prüfungsausschuss gefasst.
(5) 1Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
2Die Aufsichtsbehörde kann Vertreter zur Beobachtung der Prüfungen entsenden und anderen Personen die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten.
(6) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(7) 1Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.
2Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
3Prüfungsniederschriften sind zehn Jahre aufzubewahren.
Die Bewertung von Teilprüfungen und Prüfungen, die Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprüfungen und Bestehen von Prüfungen sind in Anlage 9 geregelt.
(1) 1Eine nicht bestandene Prüfung oder Teilprüfung kann wiederholt werden.
2Die Aufsichtsbehörde kann ausnahmsweise eine zweite Wiederholung zulassen, wenn begründete Aussicht auf Erfolg besteht.
(2) Empfehlungen des Prüfungsausschusses für die Wiederholung sind angemessen zu berücksichtigen.
(1) 1Wer von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil zurücktritt, hat die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen.
2Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, gilt die Prüfung oder der betreffende Prüfungsteil als nicht begonnen.
3Die Genehmigung wird erteilt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
4Die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, obliegt dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
5Eine Erkrankung ist durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen.
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder werden die Gründe für den Rücktritt nicht unverzüglich mitgeteilt, gilt die Prüfung oder der betreffende Prüfungsteil als nicht bestanden.
(1) 1Wird ein Prüfungstermin versäumt oder eine Prüfung unterbrochen, sind die Gründe hierfür unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen.
2Eine Erkrankung ist durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen.
(2) 1Liegt kein wichtiger Grund für die Versäumnis oder Unterbrechung vor, gilt der betreffende Prüfungsteil als nicht bestanden.
2Im Übrigen gilt der Prüfungsteil als nicht begonnen.
3Die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, obliegt dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
1Hat ein Prüfungsteilnehmer die ordnungsgemäße Durchführung einer Prüfung in erheblichem Maße gestört oder eine Täuschung versucht, kann der Prüfungsausschuss den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären.
2Eine solche Entscheidung ist im Fall der Störung nur bis zum Abschluss der Prüfung, im Fall eines Täuschungsversuches nur innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.
(1) 1Auszubildendenlizenzen gelten 18 Monate, sofern sie nicht verlängert werden, ruhen, widerrufen oder erneuert werden.
2Sie gelten jedoch höchstens bis zum Ablauf der Frist für die medizinische Tauglichkeit oder bis zum Ablauf der Frist für die Gültigkeit von Sprachenvermerken.
(2) Eine Auszubildendenlizenz verliert mit dem Erwerb der entsprechenden Fluglotsenlizenz ihre Gültigkeit.
(3) Eine Auszubildendenlizenz kann von der Aufsichtsbehörde auf Antrag des Lizenzinhabers um höchstens zwölf Monate verlängert werden.
(4) 1Wird ein Lizenzinhaber vorübergehend medizinisch untauglich oder ist ein Sprachenvermerk nicht mehr gültig oder wird eine der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 oder 6 entsprechend nicht mehr erfüllt, ordnet die Aufsichtsbehörde das Ruhen der Auszubildendenlizenz an.
2Der Ablauf der Gültigkeit nach Absatz 1 bleibt unberührt.
(5) 1Die Aufsichtsbehörde widerruft eine Auszubildendenlizenz, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, nach denen die nach § 7 erforderliche medizinische Tauglichkeit des Lizenzinhabers voraussichtlich auf Dauer nicht mehr gegeben ist.
2Die Auszubildendenlizenz wird von der Aufsichtsbehörde eingezogen.
(6) Eine Auszubildendenlizenz kann von der Aufsichtsbehörde auf Antrag erneuert werden, wenn die Voraussetzungen des § 6 entsprechend sowie des § 7 vorliegen, die Sprachkompetenz nach § 10 Abs. 2 und 3 nachgewiesen und sichergestellt ist, dass die erforderlichen Kenntnisse und grundlegenden Fertigkeiten nach § 9 für die betriebliche Ausbildung zum Erwerb der jeweiligen Berechtigungen vorhanden sind.
(7) Die Aufsichtsbehörde trägt die Gültigkeit, die Verlängerung, das Ruhen und die Erneuerung in den Auszubildendenlizenzschein ein.
(8) Die Aufsichtsbehörde teilt der Flugsicherungsorganisation das Ruhen nach Absatz 4 oder den Widerruf nach Absatz 5 mit.
(1) Berechtigungen nach § 14 werden mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten erteilt, längstens jedoch bis zum Ablauf der Frist für die medizinische Tauglichkeit oder bis zum Ablauf der Frist für die Gültigkeit von Sprachenvermerken.
(2) Die Gültigkeitsdauer von Berechtigungen wird um weitere zwölf Monate verlängert, wenn
(3) 1Jedes betriebliche Kompetenzprogramm wird von der jeweiligen Flugsicherungsorganisation festgelegt und mindestens alle drei Jahre von der Aufsichtsbehörde überprüft und genehmigt.
2Das betriebliche Kompetenzprogramm bestimmt für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Berechtigungen insbesondere
(4) Die Beurteilung der theoretischen und praktischen Kompetenz eines Fluglotsen wird von Kompetenzbeurteilern vorgenommen, die für diese Tätigkeit von der Aufsichtsbehörde für einen verlängerbaren Zeitraum von jeweils drei Jahren berufen werden.
(5) 1Eine nicht mehr gültige Berechtigung kann innerhalb eines Jahres erneuert werden, wenn die Voraussetzungen des § 6 entsprechend sowie des § 7 vorliegen, die Sprachkompetenz nach § 10 Abs. 2 und 3 nachgewiesen ist und durch erfolgreiches Absolvieren eines von der Aufsichtsbehörde genehmigten betrieblichen Ausbildungsplans im Sinne des § 13 Abs. 7 sichergestellt ist, dass die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur selbstverantwortlichen Tätigkeit für den betreffenden Sektor oder die betreffenden Arbeitsplätze vorhanden sind.
2Ist eine Berechtigung mehr als ein Jahr ungültig oder widerrufen, ist ein Berechtigungserwerb nach § 14 erforderlich.
(6) 1Hat ein Fluglotse während eines Zeitraums von vier aufeinander folgenden Jahren im Rahmen der seiner Erlaubnis und Befugnissen zugeordneten Berechtigungen keinen Flugverkehrskontrolldienst erbracht, darf die betriebliche Ausbildung zum erneuten Erwerb der Berechtigungen erst nach Erteilung der Auszubildendenlizenz aufgenommen werden.
2Die Auszubildendenlizenz wird erteilt, wenn die Voraussetzungen des § 6 entsprechend sowie des § 7 vorliegen, die Sprachkompetenz nach § 10 Abs. 2 und 3 nachgewiesen und sichergestellt ist, dass die erforderlichen Kenntnisse und grundlegenden Fertigkeiten nach § 9 vorhanden sind.
3Gegebenenfalls sind geeignete Ausbildungsmaßnahmen durchzuführen.
4Der Fluglotse weist seinen Ausbildungserfolg nach.
(7) Die Aufsichtsbehörde trägt die Gültigkeit, die Verlängerung und die Erneuerung von Berechtigungen in den Fluglotsenlizenzschein ein.
(1) 1Die Aufsichtsbehörde ist unverzüglich zu unterrichten, wenn begründete Zweifel an der sicheren Betriebsabwicklung durch den Fluglotsen bestehen.
2Dies ist insbesondere der Fall, wenn
(2) 1Die Aufsichtsbehörde kann das Ruhen der Fluglotsenlizenz anordnen, bis die Zweifel ausgeräumt sind oder die medizinische Tauglichkeit wiedererlangt ist.
2Der Ablauf der Gültigkeit der Berechtigungen, des medizinischen Tauglichkeitszeugnisses und der Sprachenvermerke bleibt unberührt.
3Die Aufsichtsbehörde trägt das Ruhen in den Fluglotsenlizenzschein ein.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann im Fall begründeter Zweifel im Sinne des Absatzes 1 ausnahmsweise die Kompetenz des Fluglotsen nach den Bestimmungen der §§ 19 bis 24 überprüfen lassen.
(4) Die Aufsichtsbehörde widerruft die Fluglotsenlizenz, wenn
(5) Die Aufsichtsbehörde teilt der Flugsicherungsorganisation das Ruhen nach Absatz 2 oder den Widerruf nach Absatz 4 mit.
(1) Eine Ausbildererlaubnis wird von der Aufsichtsbehörde für einen Zeitraum von drei Jahren erteilt.
(2) Die Gültigkeitsdauer einer Ausbildererlaubnis wird um drei Jahre verlängert, wenn die im betrieblichen Kompetenzprogramm festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Die Aufsichtsbehörde ordnet das Ruhen der Ausbildererlaubnis an, wenn der Fluglotse keine gültige Berechtigung mehr besitzt.
(4) 1Eine Ausbildererlaubnis ist zu widerrufen, wenn der Ausbilder fachlich, pädagogisch oder persönlich ungeeignet ist.
2Die Aufsichtsbehörde ist unverzüglich zu unterrichten, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme einer mangelnden Eignung nach Satz 1 rechtfertigen.
3Bis zur endgültigen Entscheidung über einen Widerruf ordnet die Aufsichtsbehörde das Ruhen der Ausbildererlaubnis an.
(5) Eine Ausbildererlaubnis kann von der Aufsichtsbehörde auf Antrag erneuert werden, wenn die im betrieblichen Kompetenzprogramm festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
(6) Die Aufsichtsbehörde trägt die Gültigkeit, die Verlängerung, das Ruhen, den Widerruf und die Erneuerung von Ausbildererlaubnissen in den Fluglotsenlizenzschein ein.
(7) Die Aufsichtsbehörde teilt der Flugsicherungsorganisation das Ruhen nach Absatz 3 oder den Widerruf nach Absatz 4 mit.
(1) 1Die Ausbildung von Fluglotsen darf nur von zertifizierten Ausbildungsanbietern durchgeführt werden.
2Die Zertifizierungsanforderungen beziehen sich auf die technische und betriebliche Kompetenz und die Eignung zur Durchführung von Ausbildungsgängen für Fluglotsen.
(2) Die Ausbildungsanbieter müssen insbesondere
(3) 1Zertifizierungsanträge von Ausbildungsanbietern, die ihren Hauptbetriebssitz oder ihren eingetragenen Sitz in Deutschland haben, sind der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
2Erfüllt der Antragsteller die Anforderungen nach Absatz 2, erteilt die Aufsichtsbehörde eine Zertifizierungsbescheinigung.
(4) 1Zertifizierungsbescheinigungen können für die grundlegende Ausbildung, die betriebliche Ausbildung, das Kompetenzerhaltungstraining, den Ausbilder- oder den Prüferlehrgang oder in Verbindung mit anderen Flugsicherungsdiensten erteilt werden.
2Damit werden die jeweilige Ausbildung und der jeweilige Flugsicherungsdienst als Dienstepaket zertifiziert.
(5) 1In den Zertifizierungsbescheinigungen sind folgende Informationen anzugeben:
2
(6) 1Die Aufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung der Anforderungen, die an die Zertifizierungsbescheinigungen geknüpft sind.
2Erfüllt der Inhaber einer Zertifizierungsbescheinigung die Anforderungen nicht mehr, ergreift die Aufsichtsbehörde geeignete Maßnahmen.
3Die Aufsichtsbehörde kann die Zertifizierungsbescheinigung entziehen.
(7) Eine Zertifizierungsbescheinigung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft wird von der Aufsichtsbehörde anerkannt.
(8) Die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH und deren Tochtergesellschaften gelten bis zu einer Zertifizierung als zertifizierter Ausbildungsanbieter im Sinne von Absatz 1.
(1) Die Ausbildung von Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 oder flugsicherungstechnischem Personal nach § 1 Nr. 3 ist nur zulässig, wenn
(2) 1Die Zuverlässigkeit eines Bewerbers im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 liegt nicht vor, wenn die Zuverlässigkeit des Bewerbers nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes nicht festgestellt worden ist.
2Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Bewerber ferner in der Regel nicht,
(2) 1Für flugsicherungstechnisches Personal gelten folgende zusätzliche Voraussetzungen:
2
(1) Für das Flugsicherungspersonal nach § 1 Nr. 2 und 3 ist die medizinische Tauglichkeit vor der Einstellung in einer Erstuntersuchung nach der entsprechenden Tauglichkeitsrichtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 25. August 2001, NfL II 78/01, in der jeweils gültigen Fassung nachzuweisen.
(2) 1Die medizinische Tauglichkeit ist nach der Einstellungsuntersuchung in regelmäßig wiederkehrenden Nachuntersuchungen (Wiederholungsuntersuchungen) nach der in Absatz 1 genannten Richtlinie in folgenden Zeiträumen festzustellen:
2
(3) 1Falls von dem nach der in Absatz 1 genannten Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur untersuchenden Arzt eine kürzere Frist für erforderlich gehalten wird, kann eine vorzeitige Nachuntersuchung veranlasst werden.
2Auch beim Vorliegen besonderer Gründe, die Zweifel an dem Fortbestehen der medizinischen Tauglichkeit aufkommen lassen, ist eine vorzeitige Nachuntersuchung auf Veranlassung der Aufsichtsbehörde durchzuführen.
Die Ausbildung für sonstiges erlaubnispflichtiges Personal umfasst die grundlegende Ausbildung nach § 33 zum Erwerb einer Erlaubnis und die betriebliche Ausbildung nach § 37 zum Erwerb von Berechtigungen.
(1) 1In der grundlegenden Ausbildung werden dem Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 in mehreren aufeinander aufbauenden Ausbildungskursen nach Anlage 5 Nr. 1 die für die betriebliche Ausbildung auf Arbeitsplätzen des jeweiligen Verwendungsbereichs erforderlichen Kenntnisse und grundlegenden Fertigkeiten vermittelt.
2Diesem Personal werden für den Erwerb einer neuen Erlaubnis die bereits in einer früheren Ausbildung nach dieser Verordnung in gleichen Ausbildungskursen vermittelten Ausbildungsinhalte anerkannt, wenn der Erlaubnispflichtige im Besitz der gültigen Erlaubnis ist, die mit der früheren Ausbildung erworben wurde.
3Dem flugsicherungstechnischen Personal nach § 1 Nr. 3 werden in einem Erlaubniskurs die für die betriebliche Ausbildung in der Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen erforderlichen grundlegenden Kenntnisse der Flugsicherungstechnik vermittelt.
(2) Die grundlegende Ausbildung wird an Ausbildungsstätten durchgeführt, die dafür eine Erlaubnis nach § 45 innehaben.
(3) Die Ausbildungsziele und Ausbildungsinhalte der Ausbildungskurse sind für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 in Anlage 5 Nr. 2, für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3 in Anlage 6 festgelegt.
(1) 1Während der grundlegenden Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 sind in jedem der aufeinander aufbauenden Ausbildungskurse schriftliche, mündliche oder praktische Leistungsnachweise zu erbringen.
2In ihnen sind die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die jeweilige erlaubnispflichtige Tätigkeit in den Flugsicherungsbetriebsdiensten nachzuweisen.
3Ein Ausbildungskurs ist erfolgreich abgeschlossen, wenn alle diesem Kurs zugehörigen Leistungsnachweise erbracht wurden.
4Die Teilnahme an einem nachfolgenden Ausbildungskurs setzt den erfolgreichen Abschluss des vorhergehenden Kurses voraus.
(2) Während der grundlegenden Ausbildung für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3 können schriftliche oder mündliche Leistungsnachweise gefordert werden.
(3) Art, Anzahl und Inhalte der Leistungsnachweise in jedem Ausbildungskurs für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 sind in Anlage 5 Nr. 2, Art, Anzahl und Inhalte der Leistungsnachweise in dem Erlaubniskurs für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3 in Anlage 6 Buchstabe c festgelegt.
(4) 1Darüber hinaus ist für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 Buchstabe a hinsichtlich des Erwerbs der Berechtigung Platzkoordination und für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 Buchstabe b der Nachweis zu erbringen, dass die englische Sprachkompetenz mindestens der Kompetenzstufe 4 nach der Einstufungstabelle für Sprachkompetenz in Anlage 3 entspricht.
2Für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 Buchstabe b ist zusätzlich der Nachweis zu erbringen, dass die deutsche Sprachkompetenz mindestens der Kompetenzstufe 4 nach der Einstufungstabelle für Sprachkompetenz in Anlage 3 entspricht.
3Abweichend von Satz 2 ist für Auszubildende im Sinne dieser Verordnung, die bereits eine vergleichbare Ausbildung in einem anderen Staat absolviert haben, der Nachweis der deutschen Sprachkompetenz bei Erteilung der ersten Berechtigung nach dieser Verordnung erforderlich; Satz 3 gilt entsprechend für die Ausbildungsvoraussetzung des § 30 Abs. 1 Nr. 3.
(5) 1Ein Nachweis der Sprachkompetenz nach Absatz 4, die mit der Kompetenzstufe 4 bewertet wird, hat eine Gültigkeit von drei Jahren.
2Ein Nachweis der Sprachkompetenz, die mit der Kompetenzstufe 5 bewertet wird, ist sechs Jahre gültig.
3Ein Nachweis mit der Kompetenzstufe 6 gilt unbefristet.
4Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 Buchstabe b ein Nachweis der Sprachkompetenz, die mit der Kompetenzstufe 4 bewertet wird, vier Jahre und ein Nachweis der Sprachkompetenz, die mit der Kompetenzstufe 5 bewertet wird, acht Jahre gültig.
(6) 1Der Nachweis der Sprachkompetenz wird mit seiner Gültigkeitsdauer als Sprachenvermerk im Erlaubnisschein eingetragen.
2Ein Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Kompetenzstufe 6 nach der Einstufungstabelle für Sprachkompetenz in Anlage 3 wird von Amts wegen als deutscher Sprachenvermerk in den Erlaubnisschein eingetragen, wenn der Erlaubnispflichtige geeignete Dokumente vorlegt, aus denen sich ergibt, dass die deutsche Sprache seine Muttersprache ist oder seine Kenntnisse gleichwertig sind.
3Die Aufsichtsbehörde kann Einzelheiten zu den erforderlichen Dokumenten festlegen.
(7) § 10 Abs. 6 gilt entsprechend.
(1) 1Die Erlaubnisprüfung für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 wird als praktische Arbeitsprobe an einer Simulationseinrichtung durchgeführt.
2Sie kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen.
3In ihr sind die für die Tätigkeit unter Aufsicht im jeweiligen Verwendungsbereich in den Flugsicherungsbetriebsdiensten notwendigen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten nachzuweisen.
(2) 1Die Erlaubnisprüfung für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3 wird als theoretische Abschlussprüfung durchgeführt.
2In ihr sind die erforderlichen theoretischen Grundkenntnisse der Flugsicherungstechnik nachzuweisen.
3Die theoretische Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen Aufsichtsarbeit und einem mündlichen Teil, soweit der mündliche Teil nach Anlage 9 Nr. 2 Buchstabe b erforderlich ist.
(3) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die in der Anlage 5 oder Anlage 6 jeweils vorgeschriebenen Leistungsnachweise und die in Anlage 5 vorgeschriebenen Nachweise nach § 34 Absatz 4 erbracht hat.
(4) 1Die Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 5 oder Anlage 6 für den jeweiligen Erlaubnis- oder Ergänzungskurs geregelten Ausbildungsinhalte.
2Die Dauer der Prüfung richtet sich für Flugsicherungsbetriebspersonal nach Anlage 5 und für flugsicherungstechnisches Personal nach Anlage 6.
(5) Das Verfahren zur Durchführung der Prüfung richtet sich nach § 41.
(1) 1Mit dem Bestehen der Erlaubnisprüfung erwirbt der Bewerber die Erlaubnis für den jeweiligen Verwendungsbereich in den Flugsicherungsbetriebsdiensten nach § 1 Nr. 2 oder für die Inbetriebhaltung betrieblich genutzter flugsicherungstechnischer Einrichtungen nach § 1 Nr. 3. Die Erlaubnis wird von der Aufsichtsbehörde erteilt und im Erlaubnisschein eingetragen.
2Der Erlaubnisschein wird dem Bewerber ausgehändigt.
(2) Das Innehaben der Erlaubnis berechtigt das Flugsicherungspersonal nach § 1 Nr. 2 und 3 zur Tätigkeit an Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebsdienste in den entsprechenden Verwendungsbereichen oder an betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen unter der Aufsicht eines Ausbilders.
(1) 1In der betrieblichen Ausbildung vertieft der Bewerber die in der grundlegenden Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und lernt, sie bei der praktischen Tätigkeit auf Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebsdienste im jeweiligen Verwendungsbereich oder bei der Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen anzuwenden.
2Voraussetzung für die Teilnahme an der betrieblichen Ausbildung ist der Besitz der entsprechenden Erlaubnis.
3Die betriebliche Ausbildung umfasst jeweils auch theoretische Ausbildungsinhalte.
(2) 1Die Vermittlung der praktischen Ausbildungsinhalte auf operativen Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebsdienste in den Verwendungsbereichen nach § 1 Nr. 2 oder an betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen wird von Ausbildern mit gültiger Berechtigung nach § 40 durchgeführt.
2Sie findet bei der Flugsicherungsorganisation statt.
3Für das flugsicherungstechnische Personal kann die betriebliche Ausbildung auch an anderen Stellen durchgeführt werden, soweit diese über die entsprechenden flugsicherungstechnischen Einrichtungen für Schulungszwecke verfügen oder soweit eine Spezialausbildung nur an diesen Stellen angeboten wird.
(3) In der betrieblichen Ausbildung sind für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 zum Abschluss fachlicher Einweisungen und praktischer Trainingsphasen, für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3 zum Abschluss fachlicher Lehrgänge schriftliche oder praktische Leistungsnachweise zu erbringen.
(4) Die betriebliche Ausbildung wird mit dem Erwerb der erforderlichen Berechtigungen abgeschlossen.
(5) Struktur und Inhalte der betrieblichen Ausbildung sowie Art, Anzahl und Inhalte der Leistungsnachweise sind für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 in Anlage 7, für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3 in Anlage 8 festgelegt.
(1) 1Die Prüfung zum Erwerb einer Berechtigung erfolgt nach Abschluss der Trainingsphasen nach Anlage 7 oder Anlage 8 dieser Verordnung.
2Für die Flugsicherungsbetriebsdienste in den Verwendungsbereichen nach § 1 Nr. 2 findet die Prüfung am Arbeitsplatz während der Betriebsdurchführung statt; die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn insbesondere aufgrund des Verkehrsaufkommens eine Prüfung am Arbeitsplatz nicht sinnvoll erscheint.
(2) 1Die Berechtigungsprüfungen für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3 werden als theoretische und praktische Teilprüfung durchgeführt.
2Die theoretische Teilprüfung kann in schriftlicher oder mündlicher Form durchgeführt werden.
(3) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer alle in der Anlage 7 oder Anlage 8 dieser Verordnung vorgeschriebenen Leistungsnachweise erbracht hat.
(4) 1Die Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 7 oder Anlage 8 vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte.
2Die Prüfung soll mindestens zwei und höchstens vier Stunden dauern.
(5) Das Verfahren zur Durchführung der Prüfung richtet sich nach § 41.
(6) 1Ist die Prüfung erfolgreich abgeschlossen worden, erteilt die Aufsichtsbehörde dem Bewerber die Berechtigung zur selbstverantwortlichen Tätigkeit.
2Für das flugsicherungstechnische Personal nach § 1 Nr. 3 kann die Berechtigung auf die Überwachung und Bedienung dieser flugsicherungstechnischen Einrichtung sowie auf einfache Instandhaltungsmaßnahmen beschränkt werden.
(7) Werden Arbeitsplätze neu eingerichtet, kann Flugsicherungspersonal nach § 1 Nr. 2 und 3, die im Besitz einer gültigen Berechtigung im Rahmen der entsprechenden Erlaubnisse sind, die betriebliche Ausbildung und die Prüfung auf dem neuen Arbeitsplatz durch die Aufsichtsbehörde ganz oder teilweise erlassen werden.
(1) 1Bewerbern für die Flugsicherungsbetriebsdienste, welche die Voraussetzungen nach § 30 erfüllen und eine nach den Richtlinien der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) oder der Bundeswehr erworbene Erlaubnis für einen der in § 1 Nr. 2 genannten Verwendungsbereiche nachweisen, kann, sofern die Erlaubnis den Anforderungen an die Gültigkeit nach § 42 entspricht, von der Aufsichtsbehörde die grundlegende Ausbildung, einzelne oder sämtliche Leistungsnachweise und die Erlaubnisprüfung jeweils in dem Umfang, in dem diese Voraussetzung für den Erwerb der Erlaubnis waren, erlassen werden.
2Dies gilt ebenso für Bewerber, die die Voraussetzungen nach § 30 erfüllen und ausbildungsbezogene Vorkenntnisse nachweisen.
3Im begründeten Ausnahmefall kann die Aufsichtsbehörde die betriebliche Ausbildung und die Prüfung zum Erwerb der Berechtigung für die Tätigkeit auf einem neu eingerichteten Arbeitsplatz ganz oder teilweise erlassen.
4Voraussetzung dafür ist, dass das Flugsicherungsbetriebspersonal eine gültige Berechtigung nach § 38 Abs. 5 des gleichen Verwendungsbereichs innehat.
(2) Für militärisches Flugsicherungsbetriebspersonal der Bundeswehr, das im Rahmen der zivil-militärischen Integration in die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beurlaubt werden soll, werden die Eingangs- und Verwendungsvoraussetzungen der Bundeswehr für militärische Flugsicherungsbetriebsdienste anerkannt.
(3) 1Die Aufsichtsbehörde kann Bewerbern für die Ausbildung zum flugsicherungstechnischen Personal hinsichtlich der Inbetriebhaltung von betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen nach § 1 Nr. 3 die grundlegende Ausbildung, die Erlaubnisprüfung, die betriebliche Ausbildung, einzelne oder sämtliche Berechtigungsprüfungen und einzelne oder sämtliche Leistungsnachweise ganz oder teilweise erlassen, soweit sie entsprechende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Inbetriebhaltung der betreffenden flugsicherungstechnischen Einrichtungen nachweisen.
2Soll ein solcher Bewerber im begründeten Ausnahmefall nur an einzelnen flugsicherungstechnischen Einrichtungen eingesetzt werden, wird die Erlaubnis auf die Inbetriebhaltung bestimmter Einrichtungen beschränkt.
(1) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Ausbilderberechtigung an Personen, die
(2) 1Die Ausbilderberechtigung ist unbefristet und berechtigt zur Ausbildung an den Arbeitsplätzen der Flugsicherungsbetriebsdienste oder an den flugsicherungstechnischen Einrichtungen, für die der Bewerber gültige Berechtigungen zur selbstverantwortlichen Tätigkeit besitzt.
2Die Ausbilderberechtigung wird im Erlaubnisschein eingetragen.
(3) Die Aufsichtsbehörde ordnet das Ruhen der Ausbilderberechtigung an, wenn keine gültige Berechtigung zur selbstverantwortlichen Tätigkeit mehr vorliegt.
(4) Voraussetzung für die Aufhebung des Ruhens der Ausbilderberechtigung oder die Aufnahme der Ausbildungstätigkeit in einem anderen Verwendungsbereich der Flugsicherungsbetriebsdienste nach § 1 Nr. 2 ist eine mindestens einjährige selbstverantwortliche Tätigkeit im Verwendungsbereich.
(5) 1Die Ausbilderberechtigung darf nicht erteilt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Ausbilder persönlich ungeeignet ist.
2Die Ausbilderberechtigung ist zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Ausbilder fachlich, pädagogisch oder persönlich ungeeignet ist.
3Bei einem Widerruf ist der Erlaubnisschein zu berichtigen.
4Bis zur endgültigen Entscheidung über den Widerruf kann die Aufsichtsbehörde das Ruhen der Ausbilderberechtigung anordnen.
(1) 1Jeder Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
2Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden von der Aufsichtsbehörde für einen verlängerbaren Zeitraum von jeweils drei Jahren berufen.
3Sie müssen für die Prüfungstätigkeit geeignet sein und über besondere fachliche Erfahrungen verfügen.
4Die Beisitzer des Prüfungsausschusses für die Prüfung zum Erwerb einer Berechtigung nach § 38 müssen darüber hinaus die gültige Berechtigung für den betreffenden Arbeitsplatz der Flugsicherungsbetriebsdienste oder die betreffende flugsicherungstechnische Einrichtung sowie eine gültige Ausbilderberechtigung nach § 40 besitzen.
5Soweit Beisitzer mit dieser Berechtigung zur selbstverantwortlichen Tätigkeit nicht vorhanden sind, können Beisitzer eingesetzt werden, die eine gleichartige Berechtigung besitzen.
6Bei Prüfungen nach § 38 für das flugsicherungstechnische Personal nach § 1 Nr. 3 können, wenn eine flugsicherungstechnische Einrichtung erstmals in Betrieb genommen wird, anstelle von Beisitzern mit gleichartiger Berechtigung Beisitzer ohne Berechtigung eingesetzt werden, die über besondere technische Kenntnisse und Erfahrungen über diese Einrichtung verfügen.
(2) § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 3 bis 7 sowie die §§ 20 bis 24 gelten entsprechend.
(1) Erlaubnisse für Flugsicherungspersonal nach § 1 Nr. 2 und 3 gelten unbefristet, sofern sie nicht widerrufen werden.
(2) Auf Antrag des Erlaubnisinhabers, der in der betrieblichen oder technischen Planung einschließlich deren Verwirklichung oder in der Überwachung und Steuerung der Flugsicherungsbetriebsdienste in den Verwendungsbereichen nach § 1 Nr. 2 oder der Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen nach § 1 Nr. 3 eingesetzt ist, ordnet die Aufsichtsbehörde das Ruhen der Erlaubnis an.
(3) 1Erlaubnisse sind zu widerrufen, wenn der Erlaubnisinhaber nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erwerb der Erlaubnis mindestens eine Berechtigung erwirbt oder wenn er durch Widerruf sämtliche Berechtigungen verloren hat oder wenn die Gültigkeit dieser Berechtigungen aus anderen Gründen seit mehr als einem Jahr abgelaufen ist.
2Der Widerruf wird im Erlaubnisschein eingetragen.
(4) Eine Erlaubnis, die ihre Gültigkeit durch Widerruf verloren hat, kann auf Antrag des Erlaubnisinhabers erneuert werden, wenn die Voraussetzungen des § 30 entsprechend sowie des § 31 vorliegen und sichergestellt ist, dass die erforderlichen Kenntnisse und grundlegenden Fertigkeiten nach § 33 vorhanden sind.
(1) Berechtigungen werden mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten für die Flugsicherungsbetriebsdienste nach § 1 Nr. 2 und von 24 Monaten für die Inbetriebhaltung von betrieblich genutzten flugsicherungstechnischen Einrichtungen nach § 1 Nr. 3 erteilt.
(2) 1Wenn die persönliche Eignung, die medizinische Tauglichkeit nach § 31 Abs. 1 Satz 1 und – soweit nach § 34 Abs. 4 erforderlich – die Sprachkompetenz des Berechtigungsinhabers fortbestehen sowie die von der Aufsichtsbehörde festgelegten Mindestzeiten selbstverantwortlicher Tätigkeit vor Ablauf der Gültigkeitsdauer nachgewiesen sind, wird die Gültigkeitsdauer der Berechtigung um den Zeitraum nach Absatz 1 verlängert.
2Ist die Dauer der medizinischen Tauglichkeit oder die Gültigkeitsdauer eines Sprachenvermerks eines Berechtigungsinhabers für einen geringeren Zeitraum als nach Absatz 1 gegeben, wird die Berechtigung nur um diesen Zeitraum verlängert.
(3) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann auf Antrag des Berechtigungsinhabers eine Berechtigung erneuert werden, wenn die Voraussetzungen des § 30 entsprechend sowie des § 31 vorliegen, – soweit erforderlich – die Sprachkompetenz nach § 34 Abs. 4 nachgewiesen und sichergestellt ist, dass die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur selbstverantwortlichen Tätigkeit auf dem betreffenden Arbeitsplatz der Flugsicherungsbetriebsdienste in den Verwendungsbereichen nach § 1 Nr. 2 oder zur selbstverantwortlichen Inbetriebhaltung der betreffenden flugsicherungstechnischen Einrichtung nach § 1 Nr. 3 vorhanden sind.
(4) 1Die Aufsichtsbehörde kann in außergewöhnlichen Notfällen mit bundesweiten Auswirkungen, insbesondere in epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, Berechtigungen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten verlängern, wenn und soweit dies für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Flugsicherung erforderlich ist.
2Bei Fortdauer des Notfalls und nachgewiesenem Personalbedarf ist einmalig eine erneute Verlängerung um bis zu drei weitere Monate möglich.
(1) Die Aufsichtsbehörde kann in von ihr zu bestimmenden zeitlichen Abständen oder aus begründetem Anlass im Einzelfall die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Berechtigungsinhaber von einem Prüfungsausschuss nach § 41 überprüfen lassen.
(2) 1Bestehen Zweifel an der sicheren Betriebsabwicklung oder der ordnungsgemäßen Inbetriebhaltung durch den Berechtigungsinhaber oder ist er vorübergehend medizinisch nicht tauglich, kann die Aufsichtsbehörde das Ruhen der Berechtigungen anordnen.
2Die Berechtigungen werden widerrufen, wenn von einem Prüfungsausschuss nach § 41 festgestellt wird, dass der Berechtigungsinhaber nicht mehr die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Fertigkeiten besitzt oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, nach denen die nach § 31 erforderliche medizinische Tauglichkeit voraussichtlich auf Dauer nicht mehr gegeben ist.
3Der Widerruf wird im Erlaubnisschein eingetragen.
(3) 1Die Überprüfung ist nicht öffentlich.
2Die Aufsichtsbehörde kann Vertreter zur Beobachtung der Überprüfung entsenden und anderen Personen die Anwesenheit bei der Überprüfung gestatten.
(4) 1Das Ergebnis der Überprüfung wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
2Eine nicht bestandene Überprüfung kann unter den von der Aufsichtsbehörde bestimmten Voraussetzungen wiederholt werden.
(5) Der Prüfungsausschuss fertigt einen Überprüfungsbericht.
(1) Die Aufsichtsbehörde erteilt auf Antrag eine Erlaubnis zum Betreiben einer Ausbildungsstätte zur grundlegenden Ausbildung von erlaubnispflichtigem Flugsicherungspersonal nach § 1 Nr. 2 und 3.
(2) 1Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss insbesondere enthalten:
2
(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn
(4) 1Die Erlaubnis kann auf die Ausbildung von Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 oder flugsicherungstechnischem Personal nach § 1 Nr. 3 und zusätzlich auf einzelne Ausbildungsteile beschränkt werden.
2Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(5) Mit der Ausbildung darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.
(6) 1Änderungen in den Verhältnissen nach Absatz 3 sind der Aufsichtsbehörde von dem Betreiber der Ausbildungsstätte mitzuteilen.
2Ein Wechsel des Ausbildungsleiters oder des Lehrpersonals oder Änderungen in den Verhältnissen nach Absatz 2 bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(7) 1Die Aufsichtsbehörde führt die Aufsicht über die Ausbildungsstätten.
2Sie kann die Vorlage von Unterlagen und Ausbildungsberichten fordern.
(8) 1Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben.
2Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen sind oder wenn länger als ein Jahr von der Erlaubnis kein Gebrauch gemacht worden ist.
(9) 1Für Ausbildungsstätten der Flugsicherungsorganisation DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erlaubnispflichtiges Flugsicherungspersonal im Sinne von § 1 Nr. 2 und 3 ausbilden, gilt die Erlaubnis nach Absatz 1 als erteilt.
2Im Übrigen unterliegen die Erlaubnisinhaber den Voraussetzungen und Bestimmungen dieser Vorschrift.
Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) 1Berechtigungen nach § 11 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der Fassung vom 26. Februar 2002 (BGBl. I S. 1014) für Flugsicherungsbetriebspersonal im Sinne des § 2 Nr. 1 Buchstabe a und b der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der genannten Fassung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültig sind, gelten als Berechtigungen im Sinne des § 14 dieser Verordnung.
2Der Ablauf der Gültigkeitsdauer nach § 22 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der genannten Fassung wird dadurch nicht berührt.
(2) Ausbilderberechtigungen nach § 13 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der genannten Fassung für Flugsicherungsbetriebspersonal im Sinne des § 2 Nr. 3 und § 2 Nr. 1 Buchstabe a und b der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der genannten Fassung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültig sind, gelten als Ausbildererlaubnisse nach § 17 dieser Verordnung mit den Beschränkungen nach § 17 Abs. 2 und mit einer Gültigkeitsdauer von 36 Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.
(3) 1Eine nicht beschränkte Erlaubnis nach § 9 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der genannten Fassung für Flugsicherungsbetriebspersonal im Sinne des § 2 Nr. 1 Buchstabe a und b der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der genannten Fassung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gültig ist, gilt als Erlaubnis mit den jeweiligen Befugnissen nach § 5 dieser Verordnung.
2Diese wird in den Fluglotsenlizenzschein eingetragen.
3Abweichend hiervon wird eine Erlaubnis mit den zugehörigen Befugnissen aufgrund der erfolgreich abgeschlossenen grundlegenden Ausbildung, für die noch zu keinem Zeitpunkt eine ihr zugeordnete Berechtigung erworben wurde, in den Auszubildendenlizenzschein eingetragen.
(4) Dem unter die Regelungen der Absätze 1 bis 3 fallenden Personal werden Auszubildendenlizenzen oder Fluglotsenlizenzen nach dieser Verordnung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung von der Aufsichtsbehörde ausgehändigt.
(5) 1Eine gültige Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der genannten Fassung für Flugsicherungsbetriebspersonal im Sinne des § 2 Nr. 1 Buchstabe a der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der genannten Fassung, die auf die Tätigkeit an Flugplätzen beschränkt ist, für die nach § 27d Abs. 4 des Luftverkehrsgesetzes nur auf Antrag des Flugplatzunternehmers Flugsicherungsbetriebsdienste vorgehalten werden (beschränkte Erlaubnis), behält ihre Gültigkeit bis längstens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
2Nach erfolgreicher Teilnahme an dem Ergänzungskurs für Flugplatzkontrolle gemäß Anlage 1 Nr. 2.5 dieser Verordnung wird von der Aufsichtsbehörde eine Lizenz nach dieser Verordnung mit der Erlaubnis „Flugplatzkontrolle an Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb“ (ADI) und der Befugnis „Platzverkehrskontrolle“ (TWR) oder den Befugnissen „Luftverkehrskontrolle“ (AIR) und „Rollverkehrskontrolle“ (GMC) erteilt.
3Wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Erteilung einer Lizenz nach dieser Verordnung unter Wahrung des Besitzstandes beantragt, wird von der Aufsichtsbehörde eine Lizenz nach dieser Verordnung mit der Erlaubnis und den Befugnissen nach Satz 3 ohne das Erfordernis der erfolgreichen Teilnahme an dem Ergänzungskurs für Flugplatzkontrolle gemäß Anlage 1 Nr. 2.5 erteilt.
4Die Lizenz wird mit einem einschränkenden Vermerk versehen, der den Einsatz ausschließlich an dem Flugplatz ermöglicht, an dem der Fluglotse gültige Berechtigungen besitzt.
(6) Hat ein Fluglotse mit einer gültigen, beschränkten Erlaubnis erfolgreich an einem Weiterbildungs- oder dem Befugniskurs zur Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung in der Flugplatzkontrolle teilgenommen, wird bei einer Lizenzerteilung nach Absatz 5 Satz 2 oder 3 zusätzlich die Befugnis „Nutzung von Radar zur Luftverkehrsbeobachtung“ (RAD) erteilt.
(7) Hat ein Fluglotse mit einer gültigen, beschränkten Erlaubnis erfolgreich an einer Weiterbildungsmaßnahme zur Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung in der Flugplatzkontrolle teilgenommen, wird bei einer Lizenzerteilung nach Absatz 5 Satz 2 oder 3 zusätzlich die Befugnis „Nutzung von elektronischer Rollverkehrsdarstellung“ (GMS) erteilt.
(8) Die Ergänzungsausbildung gemäß Anlage 1 Nr. 2.5 darf nur von einem nach § 29 Abs. 1 von der Aufsichtsbehörde zertifizierten Ausbildungsanbieter durchgeführt werden.
(9) Der nach § 26 Abs. 2 Nr. 4 für die Verlängerung von Berechtigungen erforderliche Nachweis der Sprachkompetenz ist erstmalig bis 17. Mai 2010 zu erbringen.
(10) Der nach § 43 Abs. 2 für die Verlängerung von Berechtigungen erforderliche Nachweis der englischen Sprachkompetenz ist erstmalig bis 5. März 2011, der Nachweis der deutschen Sprachkompetenz ist erstmalig bis 17. Mai 2010 zu erbringen.
(11) Untersuchungsstellen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung in der Fassung vom 26. Februar 2002 (BGBl. I S. 1014) gelten bis längstens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung als anerkannte flugmedizinische Zentren oder anerkannte Flugmediziner im Sinne des § 7 Abs. 1 und 6. Tauglichkeitszeugnisse sind spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Form des Musters nach § 7 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 10 auszustellen.
(12) Ein Prüferlehrgang nach § 19 Abs. 1 Satz 3 ist erstmalig drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung nachzuweisen.
(1) Diese Verordnung tritt am 17. Oktober 2008 in Kraft.
Die in § 10 Abs. 2 und 3 und § 34 Abs. 4 festgelegten Anforderungen an die Sprachkompetenz gelten sowohl für den Gebrauch der Sprechgruppen als auch für den Gebrauch normaler Sprache.
3Zum Nachweis der Sprachkompetenz ist eine Beurteilung vorzunehmen, bei der mindestens die Kompetenzstufe 4 (Einsatzfähigkeit) in der nachfolgenden Einstufungsskala für Sprachkompetenz erreicht werden muss.
3
4Personen mit anforderungsgemäßer Sprachkompetenz der Stufen 4 bis 6
Einstufungstabelle für Sprachkompetenz:
| Stufe | Aussprache | Struktur | Vokabular | Flüssigkeit | Verstehen | Interaktion |
|---|---|---|---|---|---|---|
|
Experten-
niveau Stufe 6 |
Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation, auch wenn sie möglicherweise von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst sein können, beeinträchtigen die Verständlichkeit fast nie. | Sowohl grundlegende als auch komplexe grammatische Strukturen und Satzmuster werden durchgängig gut beherrscht. | Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind ausreichend, um über eine Vielzahl bekannter und unbekannter Themen effektiv zu kommunizieren. Das Vokabular ist idiomatisch, nuanciert und auf das Register abgestimmt. | Kann einen längeren Redefluss natürlich und mühelos aufrechterhalten. Variiert den Redefluss zu stilistischen Zwecken, z. B. zur Hervorhebung. Verwendet spontan geeignete Diskursmarker und Binde- wörter. |
Versteht in nahezu allen Zusammenhängen durchgängig richtig; auch sprachliche und kulturelle Feinheiten. | Interagiert mit Leichtigkeit in nahezu allen Situationen. Ist für verbale und nichtverbale Anzeichen sensibilisiert und reagiert angemessen darauf. |
|
Erweitertes Niveau
Stufe 5 |
Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation, auch wenn sie von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst sind, beeinträchtigen die Verständlichkeit selten. |
Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden durchgängig gut beherrscht. Komplexe Strukturen werden versucht, aber mit Fehlern, die manchmal den Sinn beeinträchtigen. | Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind ausreichend, um über gewöhnliche, konkrete und arbeitsbezogene Themen effektiv zu kommunizieren. Umschreibt durchgängig und erfolgreich. Das Vokabular ist manchmal idiomatisch. | Ist in der Lage, länger mit relativer Leichtigkeit über bekannte Themen zu sprechen, variiert den Redefluss jedoch nicht zu stilistischen Zwecken. Kann geeignete Diskursmarker oder Bindewörter verwenden. | Versteht richtig bei gewöhn- lichen, kon- kreten und arbeitsbezogenen Themen und meist richtig bei Konfrontation mit einer sprachlichen oder situationsgebundenen Komplikation oder einem unerwarteten Geschehen. Ist in der Lage, eine Reihe von Sprachvarianten (Dialekt, Akzent) oder Registern zu verstehen. |
Antworten erfolgen unmittelbar und sind angemessen und informativ. Wirksame Handhabung der Sprecher-/Hörer-Beziehung. |
|
Einsatz-
fähig- keit Stufe 4 |
Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst, beeinträchtigen die Verständlichkeit jedoch nur manchmal. |
Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster werden kreativ verwendet und in der Regel gut beherrscht. Fehler können auftreten, insbesondere unter ungewöhnlichen oder unerwarteten Umständen, beeinträchtigen den Sinn jedoch selten. | Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind in der Regel ausreichend, um effektiv zu gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen zu kommunizieren. Kann häufig erfolgreich umschreiben, wenn Vokabular bei ungewöhnlichen oder unerwarteten Umständen fehlt. | Produziert zusammenhängende Sprachäußerungen in angemessenem Tempo. Es kann gelegentlich zu einem Abreißen des Redeflusses beim Übergang von eingeübter oder formelhafter Rede zu spontaner Interaktion kommen, dies behindert die wirksame Kommunikation jedoch nicht. Kann beschränkten Gebrauch von Diskursmarkern oder Bindewörtern machen. Füllwörter lenken nicht ab. | Versteht überwiegend richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen, wenn der verwendete Akzent oder die verwendete Sprachvariante für einen internationalen Nutzerkreis ausreichend verständlich ist. Bei Konfrontation mit sprachlichen oder situationsbezogenen Komplikationen oder einem unerwarteten Geschehen kann das Verständnis verlangsamt sein oder Verdeutlichungsstrategien erfordern. | Antworten erfolgen in der Regel unmittelbar und sind angemessen und informativ. Leitet den Austausch ein und erhält ihn aufrecht, auch bei Konfrontation mit unerwartetem Geschehen. Handhabt scheinbare Missverständnisse angemessen durch Überprüfung, Bestätigung oder Klärung. |
|
Unterhalb der Einsatzfähigkeit Stufe 3 |
Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst und beeinträchtigen die Verständlichkeit häufig. | Grundlegende grammatische Strukturen und Satzmuster, die mit vorhersehbaren Situationen zusammenhängen, werden nicht immer gut beherrscht. Fehler beeinträchtigen häufig den Sinn. | Umfang und Genauigkeit des Vokabulars sind häufig ausreichend für die Kommunikation über gewöhnliche, konkrete oder arbeitsbezogene Themen, der Umfang ist jedoch begrenzt und die Wortwahl häufig unangebracht. Ist häufig nicht in der Lage, erfolgreich zu umschreiben, wenn Vokabular fehlt. | Produziert zusammenhängende Sprechäußerungen, Phrasierung und Pausen sind jedoch häufig unangemessen. Zögern oder Langsamkeit bei der Sprachverarbeitung können eine wirksame Kommunikation verhindern. Füllwörter lenken manchmal ab. | Versteht häufig richtig bei gewöhnlichen, konkreten und arbeitsbezogenen Themen, wenn der verwendete Akzent oder die verwendete Sprachvariante für einen internationalen Nutzerkreis ausreichend verständlich ist. Versteht unter Umständen sprachliche oder situationsbezogene Komplikationen oder ein unerwartetes Geschehen nicht. | Antworten erfolgen manchmal unmittelbar und sind zum Teil angemessen und informativ. Kann einen Austausch zu bekannten Themen und in vorhersehbaren Situationen mit relativer Leichtigkeit einleiten und aufrechterhalten. Allgemein unzureichend bei Konfrontation mit unerwartetem Geschehen. |
| Elementare Kenntnisse Stufe 2 | Aussprache, Betonung, Sprechrhythmus und Intonation sind stark von der ersten Sprache oder regionalen Varianten beeinflusst und beeinträchtigen in der Regel die Verständlichkeit. |
Beherrscht nur begrenzt einige einfache, auswendig gelernte grammatische Strukturen und Satzmuster. | Beschränkter Umfang des Vokabulars, das nur vereinzelte Wörter und auswendig gelernte Phrasen umfasst. | Kann sehr kurze, vereinzelte, auswendig gelernte Äußerungen mit häufigen Pausen produzieren. Verwendet ablenkende Füllwörter bei der Suche nach Ausdrücken und der Artikulation weniger bekannter Wörter. |
Verständnis ist auf vereinzelte, auswendig gelernte Phrasen begrenzt, wenn diese deutlich und langsam artikuliert werden. | Antwortzeiten sind langsam und häufig unangemessen. Die Interaktion ist auf einfachen Routineaustausch begrenzt. |
| Unterhalb elementarer Kenntnisse Stufe 1 | Erreicht das elementare Niveau nicht. |
Erreicht das elementare Niveau nicht. |
Erreicht das elementare Niveau nicht. |
Erreicht das elementare Niveau nicht. |
Erreicht das elementare Niveau nicht. |
Erreicht das elementare Niveau nicht. |
| Anforderungen übertroffen | (Ü) | = | eine Leistung, die die Anforderungen deutlich übertrifft |
| Anforderungen erfüllt | (E) | = | eine Leistung, die den Anforderungen in vollem Umfang entspricht |
| Anforderungen nur teilweise erfüllt | (T) | = | eine Leistung, die den Anforderungen nur teilweise entspricht |
| Anforderungen nicht erfüllt | (N) | = | eine Leistung, die den Anforderungen in keiner Weise entspricht. |
| Prozentanteil der Leistungspunkte | Bewertungsstufe | |
|---|---|---|
| 100 bis 90,0 | Ü (Anforderungen übertroffen) | |
| unter | 90,0 bis 70,0 | E (Anforderungen erfüllt) |
| unter | 70,0 bis 50,0 | T (Anforderungen nur teilweise erfüllt) |
| unter | 50,0 bis 0 | N (Anforderungen nicht erfüllt). |
| Prozentanteil der Leistungspunkte | Prüfungsergebnis | |
|---|---|---|
| 100 bis 70,0 | Erlaubnisprüfung bestanden | |
| unter | 70,0 bis 50,0 | mündliche Ergänzungsprüfung erforderlich |
| unter | 50,0 bis 0 | Erlaubnisprüfung nicht bestanden. |
Muster eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 3:
Deckblatt
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Bundesrepublik Deutschland Federal Republic of Germany |
Anforderungen und Anmerkungen:
Die Größe der Seite ist 1/8 von A4 (A7). Das gesamte Zeugnis ist auf eine Seite eines A4-Papiers zu drucken. Es ist Sicherheitspapier mit nicht zu kopierenden Merkmalen zu verwenden. Der gedruckte Text erscheint in deutscher und englischer Sprache. Gefaltet passt das Tauglichkeitszeugnis in die Plastikhülle für die Fluglotsenlizenz. |
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Tauglichkeitszeugnis
Klasse 3 für eine Fluglotsenlizenz European Class 3 Medical Certificate |
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Ausgestellt
nach den Bestimmungen des Anhangs I der ICAO und den Eurocontrol-Anforderungen Requirements for European Class 3 Medical Certification of Air Traffic Controllers Issued in accordance with ICAO Annex I and Eurocontrol Requirements for European Class 3 Medical Certification of Air Traffic Controllers |
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Seite 2
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Einschränkungen/ Limitations Beschreibung/ Description |
Hier ist eine Beschreibung aller Einschränkungen des Zeugnisses einzugeben. |
Seite 3
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Ausstellungsstaat/ State of Issue |
Jedem Zeugnis wird eine eigene Nummer zugewiesen. |
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Deutschland/ Germany |
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Referenznummer/ Reference Number .......... |
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Vor- und Nachname des Inhabers/ Last and first name of holder .......... |
Die Namen sollten vollständig ausgeschrieben werden. |
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Geburtsort und -datum/ Date and place of birth .......... |
Hier wird das normale Datumsformat verwendet, d. h. Tag-Monat-Jahr (z. B. 19-09-1973). |
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Staatsangehörigkeit/ Nationality |
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Unterschrift des Inhabers/ Signature of holder .......... |
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Seite 4
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Klasse des Tauglichkeitszeugnisses/ Class of Certificate ........... |
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Gültig bis/ Expiry Date .......... |
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Ausstellungsdatum/ Date of Issue ........... |
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Name, Nummer und Unterschrift des von der Aufsichtsbehörde anerkannten Flugmediziners/ Name, number and signature of the Authorised Medical Examiner .......... |
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Siegel oder Stempel/ Stamp |
Siegel oder Stempel können elektronisch oder manuell eingefügt werden. |
Seiten 5 und 6
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Erstuntersuchung/
Initial Medical Examination:
Datum/ Date: .......... |
Land/ State: Deutschland/ Germany |
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| Datum der/ Date of | Letzten/ Last | Nächsten/ Next |
| Allgemeinen Untersuchung /General Examination | .......... | .......... |
| Elektrokardiographie/ Electrocardiogram | .......... | .......... |
| Audiometrie/ Audiogram | .......... | .......... |
| Augenuntersuchung/ Ophthalmology | .......... | .......... |
Seiten 7 und 8
Tauglichkeitszeugnis:
3Zusammenfassung der regelmäßigen Anforderungen/
Medical Certification summary of Minimum Periodic Requirements
| Erstuntersuchung/ Initial Examination | Anerkanntes flugmedizinisches Zentrum/ Aeromedical Centre (AMC) |
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Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses/
Issue of Medical Certificate |
Erstes Zeugnis/Initial: Anerkanntes flugmedizinisches Zentrum oder anerkannter Flugmediziner, der der direkten Qualitätskontrolle eines anerkannten flugmedizinischen Zentrums untersteht/ Aeromedical Centre (AMC) or Authorized Medical Examiner (AME) under the quality control of an AMC Erneuerung/Renewal: Anerkanntes flugmedizinisches Zentrum oder anerkannter Flugmediziner/ AMC or AME. |
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Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses/
Validity of Medical Certificate |
Bis 40 Jahre/Under 40 – 2 Jahre/2 years Ab 40 Jahre/Over 40 – 1 Jahr/1 year |
| Blutuntersuchung/ Blood Tests | Bei der Erstuntersuchung/At initial examination Bis 40 Jahre/Under 40 – alle 4 Jahre/4 yearly Ab 40 Jahre/Over 40 – alle 2 Jahre/2 yearly |
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Thorax-/Röntgenaufnahme und EEG/
Chest X-Ray and EEG |
Wenn medizinisch indiziert/If medically indicated |
| Elektrokardiographie/ Electrocardiogram | Bei der Erstuntersuchung/At initial examination Bis 30 Jahre/Under 30 – alle 4 Jahre/4 yearly Ab 30 Jahre/Over 30 – alle 2 Jahre/2 yearly |
| Audiometrie/ Audiogram | Bei der Erstuntersuchung/At initial examination Bis 40 Jahre/Under 40 – alle 4 Jahre/4 yearly Ab 40 Jahre/Over 40 – alle 2 Jahre/2 yearly |
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Umfassende Augenuntersuchung/
Comprehensive Ophthalmological Examination |
Bei der Erstuntersuchung/At initial examination Bis zu +5/-6 Dioptrien/Within +5/-6 dioptres – alle 5 Jahre/5 yearly Mehr als +5/-6 Dioptrien/Above +5/-6 dioptres – alle 2 Jahre/2 yearly Wenn sich bei Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchungen das Niveau der funktionellen Leistung erheblich geändert hat oder die Werte (0,7, 0,7, 1,0) nur mit Sehhilfe erreicht werden können. |
| Tonometrie/ Tonometry | Ab 40 Jahre/Over 40 – alle 2 Jahre/2 yearly |
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Lungenfunktionstest/
Pulmonory Function Test |
Bei der Erstuntersuchung/At initial examination Bei der Erneuerungsuntersuchung, wenn medizinisch indiziert/ At renewal if medically indicated |
| Harnanalyse/ Urinanalysis | Bei jeder Untersuchung/At every examination |