(1) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Fluglotsenlizenz an Personen,
(2) Der Fluglotsenlizenzschein wird dem Fluglotsen ausgehändigt.
(3) Das Innehaben der Fluglotsenlizenz berechtigt den Inhaber, selbstverantwortlich Flugverkehrskontrolldienste im Rahmen der einen Teil der Fluglotsenlizenz bildenden Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Sprachvermerke zu erbringen.