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Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung – FSPersAV

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(1) Eine Ausbildererlaubnis wird von der Aufsichtsbehörde für einen Zeitraum von drei Jahren erteilt.

(2) Die Gültigkeitsdauer einer Ausbildererlaubnis wird um drei Jahre verlängert, wenn die im betrieblichen Kompetenzprogramm festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Die Aufsichtsbehörde ordnet das Ruhen der Ausbildererlaubnis an, wenn der Fluglotse keine gültige Berechtigung mehr besitzt.

(4) 1Eine Ausbildererlaubnis ist zu widerrufen, wenn der Ausbilder fachlich, pädagogisch oder persönlich ungeeignet ist.
2Die Aufsichtsbehörde ist unverzüglich zu unterrichten, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme einer mangelnden Eignung nach Satz 1 rechtfertigen.
3Bis zur endgültigen Entscheidung über einen Widerruf ordnet die Aufsichtsbehörde das Ruhen der Ausbildererlaubnis an.

(5) Eine Ausbildererlaubnis kann von der Aufsichtsbehörde auf Antrag erneuert werden, wenn die im betrieblichen Kompetenzprogramm festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(6) Die Aufsichtsbehörde trägt die Gültigkeit, die Verlängerung, das Ruhen, den Widerruf und die Erneuerung von Ausbildererlaubnissen in den Fluglotsenlizenzschein ein.

(7) Die Aufsichtsbehörde teilt der Flugsicherungsorganisation das Ruhen nach Absatz 3 oder den Widerruf nach Absatz 4 mit.

Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 32 G v. 4.5.2021 I 882
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25