print

Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung – FSPersAV

arrow_left arrow_right

(1) 1Die Prüfung zum Erwerb der Auszubildendenlizenz wird zum Abschluss jedes Erlaubnis- oder Ergänzungskurses nach Anlage 1 dieser Verordnung als praktische Arbeitsprobe an einer Simulationseinrichtung durchgeführt und kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen.
2In der Prüfung sind die für die jeweilige Tätigkeit notwendigen grundlegenden Fähigkeiten und Fertigkeiten nachzuweisen.

(2) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die in der Anlage 1 Nr. 2 jeweils vorgeschriebenen Leistungsnachweise sowie die Nachweise nach § 10 Abs. 2 und 3 erbracht hat.

(3) 1Die Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für den jeweiligen Erlaubnis- oder Ergänzungskurs geregelten Ausbildungsinhalte.
2Die Dauer der Prüfung ist in Anlage 1 festgelegt.

(4) Das Verfahren zur Durchführung der Prüfung richtet sich nach den §§ 19 bis 24.

(5) Zum Erwerb zusätzlicher Befugnisse in Befugniskursen nach Anlage 1 dieser Verordnung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 32 G v. 4.5.2021 I 882
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25