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Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung – FSPersAV

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(1) 1Die Prüfung zum Erwerb einer Berechtigung erfolgt nach Abschluss der Trainingsphasen nach Anlage 7 oder Anlage 8 dieser Verordnung.
2Für die Flugsicherungsbetriebsdienste in den Verwendungsbereichen nach § 1 Nr. 2 findet die Prüfung am Arbeitsplatz während der Betriebsdurchführung statt; die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn insbesondere aufgrund des Verkehrsaufkommens eine Prüfung am Arbeitsplatz nicht sinnvoll erscheint.

(2) 1Die Berechtigungsprüfungen für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3 werden als theoretische und praktische Teilprüfung durchgeführt.
2Die theoretische Teilprüfung kann in schriftlicher oder mündlicher Form durchgeführt werden.

(3) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer alle in der Anlage 7 oder Anlage 8 dieser Verordnung vorgeschriebenen Leistungsnachweise erbracht hat.

(4) 1Die Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 7 oder Anlage 8 vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte.
2Die Prüfung soll mindestens zwei und höchstens vier Stunden dauern.

(5) Das Verfahren zur Durchführung der Prüfung richtet sich nach § 41.

(6) 1Ist die Prüfung erfolgreich abgeschlossen worden, erteilt die Aufsichtsbehörde dem Bewerber die Berechtigung zur selbstverantwortlichen Tätigkeit.
2Für das flugsicherungstechnische Personal nach § 1 Nr. 3 kann die Berechtigung auf die Überwachung und Bedienung dieser flugsicherungstechnischen Einrichtung sowie auf einfache Instandhaltungsmaßnahmen beschränkt werden.

(7) Werden Arbeitsplätze neu eingerichtet, kann Flugsicherungspersonal nach § 1 Nr. 2 und 3, die im Besitz einer gültigen Berechtigung im Rahmen der entsprechenden Erlaubnisse sind, die betriebliche Ausbildung und die Prüfung auf dem neuen Arbeitsplatz durch die Aufsichtsbehörde ganz oder teilweise erlassen werden.

Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 32 G v. 4.5.2021 I 882
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25