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Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung – FSPersAV

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(1) Das Erbringen von Leistungsnachweisen und die Bewertung der Leistungen sind in Anlage 9 geregelt.

(2) 1Ein nicht erfolgreich erbrachter Leistungsnachweis kann wiederholt werden.
2Die Aufsichtsbehörde kann ausnahmsweise eine zweite Wiederholung zulassen, wenn begründete Aussicht auf Erfolg besteht.

(3) Auf Antrag ist dem Teilnehmer nach Abschluss eines schriftlichen Leistungsnachweises Einsicht in die von ihm gefertigte Leistung zu gewähren.

(4) Schriftliche Leistungsnachweise sind fünf Jahre aufzubewahren.

Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 32 G v. 4.5.2021 I 882
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25