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Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung – FSPersAV

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(1) 1Jeder Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
2Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden von der Aufsichtsbehörde für einen verlängerbaren Zeitraum von jeweils drei Jahren berufen.
3Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen für die Prüfungstätigkeit persönlich geeignet sein und einen von der Aufsichtsbehörde anerkannten Prüferlehrgang erfolgreich abgeschlossen haben.

(2) 1Die Beisitzer eines Prüfungsausschusses für Berechtigungsprüfungen müssen darüber hinaus die gültige Berechtigung nach § 14 und die gültige Ausbildererlaubnis nach § 17 für den betreffenden Sektor oder die betreffenden Arbeitsplätze besitzen.
2Soweit Beisitzer mit dieser Berechtigung oder Ausbildererlaubnis nicht vorhanden sind, können Beisitzer eingesetzt werden, die eine gleichartige gültige Berechtigung und Ausbildererlaubnis besitzen.

(3) Die Aufsichtsbehörde beauftragt einen Prüfungsausschuss mit der Abnahme der Prüfung.

(4) Beschlüsse über die Bewertungsstufen zur Bewertung von fortlaufenden Beurteilungen, Prüfungen und Teilprüfungen sowie über das Bestehen oder das Nichtbestehen von Prüfungen werden durch den Prüfungsausschuss gefasst.

(5) 1Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
2Die Aufsichtsbehörde kann Vertreter zur Beobachtung der Prüfungen entsenden und anderen Personen die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten.

(6) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(7) 1Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.
2Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
3Prüfungsniederschriften sind zehn Jahre aufzubewahren.

Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 32 G v. 4.5.2021 I 882
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25