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Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen – FamGKG

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(1) In Ehesachen und in selbständigen Familienstreitsachen wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Antragsschrift, der Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig.

(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 8.12.2025 I Nr. 318
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26