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Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen – FamGKG

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1Wird in einer Güterrechtssache, die Familienstreitsache ist, auch über einen Antrag nach § 1382 Abs. 5 oder nach § 1383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entschieden, handelt es sich um ein Verfahren.
2Die Werte werden zusammengerechnet.

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 8.12.2025 I Nr. 318
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26