Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen – FamGKG

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(1) 1Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro die Gebühr 40 Euro.
2Die Gebühr erhöht sich bei einem


Verfahrens-
wert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
  2 000    500  21,00
 10 000  1 000  22,50
 25 000  3 000  30,50
 50 000  5 000  40,50
200 000 15 000 140,00
500 000 30 000 210,00
   über
500 000
 
50 000
 
 210,00


Eine Gebührentabelle für Verfahrenswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) 1Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
2Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 8.12.2025 I Nr. 318
Änderung durch Art. 7 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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