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Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen – FamGKG

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(1) 1Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro die Gebühr 40 Euro.
2Die Gebühr erhöht sich bei einem


Verfahrens-
wert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
  2 000   500 21,00
 10 000 1 000 22,50
 25 000 3 000 30,50
 50 000 5 000 40,50
200 00015 000140,00
500 00030 000210,00
   über
500 000

50 000

 210,00


Eine Gebührentabelle für Verfahrenswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) 1Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
2Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 7.4.2025 I Nr. 109, Nr. 139
Änderung durch Art. 12 G v. 8.12.2025 I Nr. 318 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25