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Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen – FamGKG

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Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Verfahrensgegenstands nur einmal erhoben.

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 8.12.2025 I Nr. 318
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26