print

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen – FamGKG

arrow_left arrow_right

1Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend.
2In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 7.4.2025 I Nr. 109, Nr. 139
Änderung durch Art. 12 G v. 8.12.2025 I Nr. 318 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25