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Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen – FamGKG

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Ist Gegenstand des Verfahrens eine bezifferte Geldforderung, bemisst sich der Verfahrenswert nach deren Höhe, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 8.12.2025 I Nr. 318
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26