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Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen – FamGKG

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1Die Kosten bei einer Vormundschaft oder Dauerpflegschaft schuldet der von der Maßnahme betroffene Minderjährige.
2Dies gilt nicht für Kosten, die das Gericht einem anderen auferlegt hat.

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 8.12.2025 I Nr. 318
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26