Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen – FamGKG

arrow_left arrow_right

1Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind.
2§ 26 Abs. 2 gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 8.12.2025 I Nr. 318
Änderung durch Art. 7 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print