print

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen – ESBO

arrow_left arrow_right

(1) Der Bogenhalbmesser in durchgehenden Hauptgleisen soll bei Neubauten nicht weniger als 50 m betragen.

(2) 1Die Richtung durchgehender Hauptgleise darf sich in der Regel nur stetig ändern.
2Wo erforderlich, sind Übergangsbogen anzulegen.

(3) 1In den Bogen der durchgehenden Hauptgleise muß in der Regel die äußere Schiene höher liegen als die innere (Überhöhung).
2Die Überhöhung darf höchstens betragen


1. bei Gleisen ohne Rollfahrzeugbetrieb
100 mm beim Grundmaß der Spurweite
  von 1.000 mm,
50 mm beim Grundmaß der Spurweite
  von 750 mm,
2. bei Gleisen mit Rollfahrzeugbetrieb
80 mm beim Grundmaß der Spurweite
  von 1.000 mm,
40 mm beim Grundmaß der Spurweite
  von 750 mm.

(4) Jede Änderung der Überhöhung ist durch eine Rampe zu vermitteln, deren Neigung nicht größer sein darf als 1:300.

Zuletzt geändert durch Art. 519 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25