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Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen – ESBO

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(1) 1Die Radsatzlasten und die Fahrzeuggewichte je Längeneinheit dürfen nicht größer sein, als es die Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke zuläßt.
2Das gilt auch für beladene Rollfahrzeuge.

(2) 1Die Radsatzlast ist der auf einen Radsatz, das Fahrzeuggewicht je Längeneinheit der auf 1,00 m Fahrzeuglänge entfallende Anteil der Gesamtlast.
2Die Fahrzeuglänge ist hierbei über die nicht eingedrückten Puffer zu messen.

Zuletzt geändert durch Art. 519 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25