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Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen – ESBO

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(1) Die Züge sind mit mindestens einem Zugbegleiter zu besetzen, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes zugelassen ist.

(2) 1Bei zweimänniger Besetzung des führenden Fahrzeugs oder bei zwei einmännig besetzten Triebfahrzeugen dürfen ohne Zugbegleiter verkehren

1.
einzeln oder zu zweit fahrende Lokomotiven,
2.
Dienstzüge,
3.
Reisezüge bis zu 100 m Gesamtlänge,
4.
Güterzüge,
5.
Leerreisezüge.
Die Züge müssen gezogen oder von der Spitze aus gesteuert werden, und alle Fahrzeuge müssen an die durchgehende Bremse angeschlossen sein.
2Bei indirekt gesteuerten Wendezügen darf der zweite Mann das nicht führende Triebfahrzeug bedienen.

(3) Bei einmänniger Besetzung des führenden Fahrzeugs dürfen ohne Zugbegleiter verkehren

1.
Reisezüge bis zu 100 m Gesamtlänge mit Sicherheitsfahrschaltung, wenn das Schließen der Wagentüren vom Triebfahrzeugführer überwacht wird oder wenn sie vom führenden Fahrzeug aus geschlossen werden,
2.
Güter- und Leerreisezüge mit Sicherheitsfahrschaltung,
3.
einzeln fahrende Kleinlokomotiven und einzeln fahrende Nebenfahrzeuge, die wie Züge behandelt werden, bis zu einer Geschwindigkeit von 50 km/h,
4.
andere einzeln fahrende Triebfahrzeuge mit Sicherheitsfahrschaltung.

(4) 1Im Falle des Absatzes 3 Nr. 3 dürfen bis zu fünf Wagen, im Falle der Nummer 4 aber bis zu 10 Fahrzeuge angehängt werden.
2Sie sind an die durchgehende Bremse anzuschließen und sollen nicht mit Reisenden besetzt sein.

Zuletzt geändert durch Art. 519 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25