(1) 1Die Fahrzeuge werden entsprechend ihrer Zweckbestimmung nach Regelfahrzeugen und Nebenfahrzeugen unterschieden.
2Regelfahrzeuge müssen den nachstehenden Bauvorschriften entsprechen.
3Nebenfahrzeuge brauchen diesen Vorschriften nur insoweit zu entsprechen, als es für den Sonderzweck, dem sie dienen sollen, erforderlich ist.
(2) Die Regelfahrzeuge werden nach Triebfahrzeugen und Wagen unterschieden.
(3) Die Triebfahrzeuge werden eingeteilt in Lokomotiven, Triebwagen und Kleinlokomotiven.
(4) 1Die Triebfahrzeuge werden entweder unmittelbar bedient oder direkt oder indirekt gesteuert.
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(5) 1Die Wagen werden eingeteilt in Reisezugwagen und Güterwagen.
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(6) Rollfahrzeuge sind Nebenfahrzeuge, mit denen Regelspurwagen auf Schmalspurbahnen befördert werden; sie werden in Rollböcke und Rollwagen eingeteilt.