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Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen – ESBO

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(1) An den Stirnseiten neu zu bauender Fahrzeuge außer Rollböcken muß auf jeder Seite der Zugeinrichtung ein Raum nach Anlage 6 freigehalten werden.

(2) 1Außerhalb dieses Raumes müssen alle festen Teile von der Stoßebene des ganz eingedrückten Puffers mindestens 40 mm entfernt bleiben.
2Hiervon ausgenommen sind die Teile der Wulstübergänge.

Zuletzt geändert durch Art. 519 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25