| Geltungsbereich | § 1 | |
| Allgemeine Anforderungen | § 2 | |
| Ausnahmen, Genehmigungen | § 3 | |
| Begriffserklärungen für Bahnanlagen | § 4 | |
| Spurweite | § 5 | |
| Gleisbogen | § 6 | |
| Gleisneigung | § 7 | |
| Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke | § 8 | |
| Umgrenzung des lichten Raumes | § 9 | |
| Gleisabstand | § 10 | |
| Bahnübergänge | § 11 | |
| Höhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen | § 12 | |
| Bahnsteige, Rampen, Bahnhofsname | § 13 | |
| Signale und Weichen | § 14 | |
| Streckenblock, Zugbeeinflussung | § 15 | |
| Fernmeldeanlagen | § 16 | |
| Untersuchen und Überwachen der Bahn | § 17 | |
| Einteilung der Fahrzeuge, Begriffserklärungen | § 18 | |
| Radsatzlasten und Fahrzeuggewichte je Längeneinheit | § 19 | |
| Radsatzabstand und Bogenlauf | § 20 | |
| Räder und Radsätze | § 21 | |
| Begrenzung der Fahrzeuge | § 22 | |
| Bremsen | § 23 | |
| Zug- und Stoßeinrichtungen | § 24 | |
| Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge | § 25 | |
| (weggefallen) | § 26 | |
| Beschaffenheit der Fahrzeuge | § 27 | |
| Ausrüstung der Triebfahrzeuge | § 28 | |
| Ausrüstung der Wagen | § 29 | |
| (weggefallen) | § 30 | |
| (weggefallen) | § 31 | |
| Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge | § 32 | |
| Überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge | § 33 | |
| Begriff, Art und Länge der Züge | § 34 | |
| Ausrüsten der Züge mit Bremsen | § 35 | |
| Zusammenstellen der Züge | § 36 | |
| (weggefallen) | § 37 | |
| Fahrordnung | § 38 | |
| Zugfolge | § 39 | |
| Fahrgeschwindigkeit | § 40 | |
| Schieben und Nachschieben der Züge | § 41 | |
| Rangieren, Hemmschuhe | § 42 | |
| Sichern stillstehender Fahrzeuge | § 43 | |
| Mitfahren im Führerraum | § 44 | |
| Besetzen der Triebfahrzeuge | § 45 | |
| Besetzen der Züge mit Zugbegleitern | § 46 | |
| Personal | § 47 | |
| Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen | § 48 | |
| Ordnungswidrigkeiten | § 49 | |
| Inkrafttreten | § 50 | |
| (weggefallen) | § 51 | |
| Anlagen | |
| 1 | Umgrenzung des lichten Raumes |
| 2 | Vergrößerung des lichten Raumes und der Gleisabstände bei Gleisen ohne Rollfahrzeugbetrieb |
| 3 | Vergrößerung des lichten Raumes und der Gleisabstände bei Gleisen mit Rollfahrzeugbetrieb |
| 4 | Radsatz |
| 5 | Räder |
| 6 | Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge |
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und des § 8a Abs. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 225, 438), zuletzt geändert durch Artikel 141 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens vom 28. September 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 654) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
(1) Diese Verordnung gilt für die schmalspurigen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs in der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Vorschriften der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967 (Bundesgesetzbl. II S. 1563), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1490), verwiesen ist, sind die dort in voller Breite einer Seite und die auf der rechten Hälfte einer Seite gedruckten Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
(3) Die Vorschriften für Neubauten gelten auch für umfassende Umbauten bestehender Bahnanlagen und Fahrzeuge; sie sollen auch bei der Unterhaltung und Erneuerung berücksichtigt werden.
Die Vorschriften des § 2 der EBO gelten entsprechend.
(1) Ausnahmen können zulassen
(2) Genehmigungen, die in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen Absatz vorgesehen sind, erteilen
§ 4 der EBO über Begriffserklärungen gilt entsprechend.
(1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante (SO).
(2) 1Die Grundmaße der Spurweite betragen 1.000 mm und 750 mm.
2Soweit Bahnen ein anderes Grundmaß der Spurweite haben, sind die Vorschriften dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden.
3Neue Bahnen sollen keine Spurweite unter 1.000 mm erhalten.
(3) Die Spurweite bezogen auf die Grundmaße der Spurweite nach Absatz 2 Satz 1 darf nicht größer sein als 1.025 mm und 775 mm; sie darf nicht kleiner sein als 995 mm und 745 mm.
(4) In Bogen mit Halbmessern unter 175 m sind die Mindestwerte der Spurweite zu vergrößern, wenn es die Bauart der Fahrzeuge erfordert; die Höchstmaße nach Absatz 3 dürfen jedoch nicht überschritten werden.
(1) Der Bogenhalbmesser in durchgehenden Hauptgleisen soll bei Neubauten nicht weniger als 50 m betragen.
(2) 1Die Richtung durchgehender Hauptgleise darf sich in der Regel nur stetig ändern.
2Wo erforderlich, sind Übergangsbogen anzulegen.
(3) 1In den Bogen der durchgehenden Hauptgleise muß in der Regel die äußere Schiene höher liegen als die innere (Überhöhung).
2Die Überhöhung darf höchstens betragen
| 1. | bei Gleisen ohne Rollfahrzeugbetrieb | |
| 100 mm beim Grundmaß der Spurweite | ||
| von 1.000 mm, | ||
| 50 mm beim Grundmaß der Spurweite | ||
| von 750 mm, | ||
| 2. | bei Gleisen mit Rollfahrzeugbetrieb | |
| 80 mm beim Grundmaß der Spurweite | ||
| von 1.000 mm, | ||
| 40 mm beim Grundmaß der Spurweite | ||
| von 750 mm. | ||
(4) Jede Änderung der Überhöhung ist durch eine Rampe zu vermitteln, deren Neigung nicht größer sein darf als 1:300.
Die Vorschriften des § 7 der EBO gelten entsprechend.
Oberbau und Bauwerke müssen Fahrzeuge mit der jeweils zugelassenen Radsatzlast und dem jeweils zugelassenen Fahrzeuggewicht je Längeneinheit bei der zugelassenen Geschwindigkeit aufnehmen können.
(1) 1Die Mittellinie der Umgrenzung des lichten Raumes nach Anlage 1 ist in der Mitte zwischen beiden Schienen anzunehmen, in Bogen mit Spurerweiterung in der Mitte der erweiterten Spur.
2Der lichte Raum muß auch bei abgenutzten Schienen vorhanden sein.
(2) Bei Gleisen ohne Rollfahrzeugbetrieb bestimmt sich der lichte Raum nach der Fahrzeugbegrenzung (§ 22 Abs. 1 und 2) zuzüglich der in Anlage 1 angegebenen Mindestabstände zwischen Fahrzeugbegrenzung und Umgrenzung des lichten Raumes.
(3) Der Mindestabstand von 200 mm darf bis auf 150 mm verringert werden, wenn die Strecke nur dem Personenverkehr dient, wenn sichergestellt ist, daß die Außentüren der Reisezugwagen während der Fahrt geschlossen sind und wenn sich niemand während der Fahrt aus Fenstern hinauslehnen oder auf außenliegenden Trittstufen aufhalten kann.
(4) Die Mindestabstände nach den Absätzen 2 und 3 dürfen unterschritten werden durch
(5) 1In Bogen sind die halben Breitenmaße des sich nach den Absätzen 2 und 3 ergebenden lichten Raumes nach Anlage 2 Nr. 1 zu vergrößern.
2Auf Strecken, auf denen Fahrzeuge besonderer Bauart (z.B.
3Gelenkfahrzeuge) verkehren, sind in Gleisbogen und bei Neigungswechseln die Maße des freizuhaltenden lichten Raumes nach den geometrischen Verhältnissen der Fahrzeuge so zu vergrößern, daß die vorgeschriebenen Mindestabstände auch bei ungünstigster Stellung der Fahrzeuge eingehalten werden.
(6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Gleise mit Einrichtungen zum Reinigen und Instandsetzen von Fahrzeugen, sofern diese Gleise nur für diese Zwecke benutzt werden.
(7) Von der Vorschrift des Absatzes 2 sind Ausnahmen bei Ladegleisen und Gleisen untergeordneter Bedeutung für beliebige Bauteile zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(8) 1Für das Durchrollen der Räder muß der in Anlage 1 Bild 2 dargestellte Raum freigehalten werden, jedoch dürfen Einrichtungen, soweit es deren Zweck erfordert, in diesen Raum hineinragen.
2In Bogen muß der Raum für den Spurkranz so erweitert werden, daß die Spurkränze ohne Behinderung durchrollen können.
3Bei höhengleichen Kreuzungen zweier Schienenbahnen darf von den Maßen des Raumes für den Spurkranz im erforderlichen Umfang abgewichen werden.
(9) 1Der nach den Absätzen 2 bis 5 freizuhaltende lichte Raum muß bei Neubauten um die in Anlage 1 Bild 1 dargestellten Seitenräume erweitert werden, und zwar an Bahnhofsgleisen bei sämtlichen Gegenständen und an Gleisen der freien Strecke bei Kunstbauten.
2Zu den Kunstbauten zählen z.B. größere Gebäude, Kreuzungsbauwerke, Tunnel, dagegen nicht kleinere Stellwerke, Wärter- und Fernsprechbuden, Maste, Schrankenbäume, Signale (auch Signalbrücken und -ausleger).
3Bei bestehenden Anlagen dürfen die vorhandenen Seitenräume nicht verringert werden.
(10) 1Auf die Seitenräume nach Absatz 9 kann unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen verzichtet werden.
2Wo erforderlich, muß mindestens einseitig ein ausreichend bemessener Sicherheitsraum vorhanden sein.
(11) Für Rampen, die an Gleisen mit Rollfahrzeugbetrieb dem Verladegeschäft mit Regelspurwagen dienen, dürfen die nach Absatz 9 freizuhaltenden Seitenräume verkleinert werden.
(12) Auf Strecken mit Oberleitung ist für den Durchgang der Stromabnehmer und für die Aufhängung des Fahrdrahts ein entsprechender Raum freizuhalten, dessen Größe sich nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen richtet.
(13) Bei offenstehenden Toren von Fahrzeughallen muß bei Neubauten die lichte Weite so groß sein, daß beiderseits des Fahrzeugs ein Abstand von mindestens 0,50 m vorhanden ist.
(14) Für die Dauer von Bauarbeiten darf von den Vorschriften der Absätze 2, 3, 5 und 9 abgewichen werden, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.
(15) 1Für Gleise mit Rollfahrzeugbetrieb gelten die Vorschriften der Absätze 2 bis 14 sinngemäß, jedoch muß der lichte Raum nach Anlage 1 Bild 3 freigehalten und in Bogen nach Anlage 3 vergrößert werden.
2Voraussetzung dafür ist, daß Regelfahrzeuge auf Rollwagen auch in der Längsrichtung symmetrisch verladen werden.
(1) Der Abstand von Gleisen gleicher Spurweite ohne Rollfahrzeugbetrieb muß in der Geraden und in Bogen mit Halbmessern über 5.000 m mindestens betragen
(2) In Bogen sind die Gleisabstände nach Absatz 1 um die Maße zu vergrößern, die sich nach § 9 Abs. 5 und Anlage 2 Nr. 1 ergeben.
(3) Der Abstand von Gleisen mit Rollfahrzeugbetrieb muß in der Geraden und in Bogen mit Halbmessern von 1.500 m und mehr mindestens betragen
| 1. | auf freier Strecke und bei Überladegleisen | 3,65 m, | |
| 2. | auf Bahnhöfen, ausgenommen Überladegleise, | ||
| a) | bei bestehenden Anlagen | 4,00 m, | |
| b) | bei Neubauten | 4,50 m. | |
(4) In Bogen mit Halbmessern von weniger als 1.500 m sind die Gleisabstände nach Absatz 3 um die Maße zu vergrößern, die sich aus Anlage 3 ergeben.
(5) Der Abstand zwischen einem Regelspurgleis und einem Schmalspurgleis ohne Rollfahrzeugbetrieb soll bei bestehenden Anlagen und muß bei Neubauten mindestens betragen
(6) In Bogen sind die Gleisabstände nach Absatz 5 um die Summe der Maße zu vergrößern, die sich aus Anlage 2 Nr. 1 und 2 ergeben.
(7) Der Abstand zwischen einem Regelspurgleis und einem Schmalspurgleis mit Rollfahrzeugbetrieb soll bei bestehenden Anlagen und muß bei Neubauten mindestens betragen
| 1. | auf freier Strecke | 3,90 m, |
| 2. | bei Überladegleisen | 3,65 m, |
| 3. | auf Bahnhöfen, ausgenommen Überladegleise | 4,40 m. |
(8) In Bogen sind die Gleisabstände nach Absatz 7 um die Summe der Maße zu vergrößern, die sich aus Anlage 2 Nr. 2 und Anlage 3 ergeben.
(9) 1Die Gleisabstände nach den Absätzen 5 bis 8 dürfen, wenn die Spurweite des Regelspurgleises das Maß von 1.445 mm nicht überschreitet, wie folgt verkleinert werden:
2
| Bogenhalbmesser des Regelspurgleises m | Zulässige Verkleinerung mm |
|---|---|
| bis 2.000 | 15 |
| unter 2.000 bis 1.500 | 10 |
| unter 1.500 bis 500 | 5 |
| unter 500 bis 250 | 0 |
(10) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 9 sind bei drei- und vierschienigen Gleisen sowie für den Abstand zwischen Eisenbahngleisen und Straßenbahngleisen sinngemäß anzuwenden.
Die Vorschriften des § 11 und der Anlage 4 der EBO gelten entsprechend.
Die Vorschriften des § 12 der EBO gelten entsprechend.
(1) 1Feste Gegenstände auf Personenbahnsteigen (Säulen und dgl.) müssen bis zu einer Höhe von 2,50 m über dem Bahnsteig mindestens um die halbe Breite der Fahrzeugbegrenzung + 850 mm von Gleismitte entfernt sein; bei Rollfahrzeugbetrieb müssen sie bis zu einer Höhe von h + 3,05 m über Schienenoberkante des Schmalspurgleises mindestens 2,70 m von Gleismitte entfernt sein.
2Ausnahmen von diesen Mindestmaßen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
3Das Maß "h" bestimmt sich nach Anlage 1 Bild 3.
(2) Seitenrampen, an denen regelspurige Güterwagen mit nach außen aufschlagenden Türen be- oder entladen werden sollen, dürfen nicht höher als h + 1,10 m sein.
(3) Für die Dauer von Bauarbeiten darf von den Vorschriften des Absatzes 1 abgewichen werden, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.
(4) 1Der Name von Bahnhöfen, Haltestellen und Haltepunkten für den Personenverkehr ist gut sichtbar für die Reisenden anzubringen.
2Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(5) Die Bahnanlagen für den Personenverkehr sind zu beleuchten; bei einfachen Verhältnissen darf hierauf verzichtet werden.
Die Vorschriften des § 14 der EBO gelten entsprechend.
Die zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden können die Ausrüstung mit Zugbeeinflussung oder technischen Einrichtungen, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann, vorschreiben, wenn die örtlichen Verhältnisse oder eine besondere Gefahrensituation dies erfordern.
Die Vorschriften des § 16 der EBO gelten entsprechend.
Die Vorschriften des § 17 der EBO gelten entsprechend.
(1) 1Die Fahrzeuge werden entsprechend ihrer Zweckbestimmung nach Regelfahrzeugen und Nebenfahrzeugen unterschieden.
2Regelfahrzeuge müssen den nachstehenden Bauvorschriften entsprechen.
3Nebenfahrzeuge brauchen diesen Vorschriften nur insoweit zu entsprechen, als es für den Sonderzweck, dem sie dienen sollen, erforderlich ist.
(2) Die Regelfahrzeuge werden nach Triebfahrzeugen und Wagen unterschieden.
(3) Die Triebfahrzeuge werden eingeteilt in Lokomotiven, Triebwagen und Kleinlokomotiven.
(4) 1Die Triebfahrzeuge werden entweder unmittelbar bedient oder direkt oder indirekt gesteuert.
2
(5) 1Die Wagen werden eingeteilt in Reisezugwagen und Güterwagen.
2
(6) Rollfahrzeuge sind Nebenfahrzeuge, mit denen Regelspurwagen auf Schmalspurbahnen befördert werden; sie werden in Rollböcke und Rollwagen eingeteilt.
(1) 1Die Radsatzlasten und die Fahrzeuggewichte je Längeneinheit dürfen nicht größer sein, als es die Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke zuläßt.
2Das gilt auch für beladene Rollfahrzeuge.
(2) 1Die Radsatzlast ist der auf einen Radsatz, das Fahrzeuggewicht je Längeneinheit der auf 1,00 m Fahrzeuglänge entfallende Anteil der Gesamtlast.
2Die Fahrzeuglänge ist hierbei über die nicht eingedrückten Puffer zu messen.
(1) 1Der feste Radsatzabstand neuer Fahrzeuge ohne Drehgestelle muß mindestens 2.000 mm betragen.
2Bei Kleinlokomotiven darf der feste Radsatzabstand bis auf 1.500 mm verringert werden, wenn sie nur dort verwendet werden, wo die Bauart der Weichen und Kreuzungen solche Radsatzabstände zuläßt.
(2) Die Radsätze der Fahrzeuge müssen so beschaffen und gelagert sein, daß die Gleisbogen einwandfrei durchfahren werden können.
(1) Die Räder eines Radsatzes dürfen auf der Radsatzwelle seitlich nicht verschiebbar sein.
(2) Für Radsätze und Räder gelten die Maße der Anlagen 4 und 5. Bei Fahrzeugen, die nur auf Strecken mit reinem Personenverkehr eingesetzt werden oder auf solche Strecken übergehen, dürfen für Radsätze und Räder auch abweichende Maße angewendet werden, wenn beim Befahren von Weichen und Kreuzungen eine ausreichende Sicherheit gegen Entgleisen gewährleistet ist.
(3) Bei Rädern von Rollfahrzeugen darf der Durchmesser des Meßkreises auch kleiner sein als 532 mm.
(4) 1Die Räder müssen Spurkränze haben.
2Sind aber drei oder mehr Radsätze in demselben Rahmen gelagert, so dürfen die Spurkränze unverschiebbarer Zwischenradsätze fehlen, wenn die Radsätze eine genügende Auflage auf den Schienen haben.
(5) Bei neuen Rädern, die aus einem Stück gefertigt sind, muß die Mindestdicke der Teile, die die Radreifen ersetzen, durch eine Rille gekennzeichnet sein, die auf der äußern Stirnfläche eingedreht ist (vgl. Anlage 5).
(1) Die Fahrzeuge dürfen die in Anlage 1 Bild 1 und 2 angegebenen Begrenzungen nicht überschreiten, soweit in den nachstehenden Absätzen nichts anderes zugelassen ist.
(2) Fahrzeuge, die auch am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, dürfen höchstens 2.650 mm breit sein.
(3) 1Die Breitenmaße der Fahrzeugbegrenzung müssen so weit eingeschränkt werden, wie es die freizuhaltenden Mindestabstände unter Berücksichtigung der Lichtraumverhältnisse nach § 9 Abs. 2 bis 5 bei ungünstigster Stellung des Fahrzeugs in Gleis- und Weichenbogen erfordern.
2Auch während der Fahrt darf es - selbst bei der zulässigen Spurerweiterung, Radreifenabnutzung und Höchstgeschwindigkeit - nicht zur Berührung zwischen Fahrzeug und festen Gegenständen oder Fahrzeugen im Nachbargleis kommen.
(4) Die Stromabnehmer von Fahrzeugen dürfen die Fahrzeugbegrenzung überschreiten.
(5) 1Die unabgefederten Teile der Wagen und Rollfahrzeuge dürfen über die Begrenzungen nach Absatz 1 nach unten um 15 mm hinausragen.
2Bei Rollfahrzeugen darf diese Überschreitung größer sein, wenn es die örtlichen Verhältnisse zulassen.
(6) Nach außen aufschlagende Einsteigetüren sowie Fahrtrichtungsanzeiger, Rückspiegel und herablaßbare Trittstufen dürfen seitlich über die Fahrzeugbegrenzung hinausragen (vgl. § 9 Abs. 4).
(7) Bremsklötze, Sandstreuer und Bahnräumer aller Fahrzeuge und die unabgefederten Teile der Triebfahrzeuge dürfen die Fahrzeugbegrenzung nach unten überschreiten
(8) 1Bremsteile, die unmittelbar auf die Schiene wirken, wie die Bremsmagnete von Schienenbremsen, dürfen in der Ruhelage das Maß von 55 mm über Schienenoberkante unterschreiten.
2Sie müssen innerhalb der Endradsätze des Fahrzeugs angebracht sein und auch in Gleisbogen innerhalb des durch die Radreifen bestrichenen Raumes bleiben.
(9) Bei Wagen dürfen die über die Endradsätze hinausragenden Teile, ausgenommen Bahnräumer, höchstens bis auf 150 mm über Schienenoberkante herabreichen, wenn sie innerhalb des durch die Radreifen bestrichenen Raumes bleiben.
(10) Kupplungsteile dürfen während der Fahrt nicht tiefer als 65 mm über Schienenoberkante herabreichen.
(11) Bei Fahrzeugen auf Zahnstangenstrecken ist die Fahrzeugbegrenzung im unteren Teil so weit einzuschränken, wie es die Zahnstange erfordert.
(1) 1Triebfahrzeuge und andere führende Fahrzeuge müssen eine durchgehende Bremse und eine Feststellbremse (Handbremse, Federspeicherbremse) haben.
2Bei Kleinlokomotiven genügt eine in der Bremsstellung feststellbare Fußbremse.
3Die Ausrüstung der sonstigen Fahrzeuge mit Bremsen hat sich nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen der Bahn zu richten.
(2) 1Die durchgehende Bremse neu zu bauender Fahrzeuge muß selbsttätig wirken.
2Eine durchgehende Bremse ist selbsttätig, wenn sie bei jeder unbeabsichtigten Unterbrechung der Bremsleitung wirksam wird.
(3) 1Die durchgehende Bremse muß vom Stand des Triebfahrzeugführers und über die Notbremseinrichtungen in den Reisezugwagen und Güterzuggepäckwagen betätigt werden können.
2Die Notbremseinrichtungen müssen so angebracht sein, daß sie von den Reisenden und vom Begleitpersonal leicht gesehen und erreicht werden können; in den Seitengängen, Vorräumen, Wasch- und Aborträumen sind sie nicht erforderlich.
(4) Eine durchgehende nichtselbsttätige Bremse vorhandener Fahrzeuge muß vom Standort des Triebfahrzeugführers betätigt werden können.
(5) 1Fahrzeuge mit einer zulässigen Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h, die auch am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, müssen mit einer zusätzlichen Bremse ausgerüstet sein, die vom Kraftschluß zwischen Rad und Schiene unabhängig ist (z.B.
2Schienenbremse).
(6) Kurbeln oder Handräder von Handbremsen müssen beim Drehen im Sinne des Uhrzeigers die Bremsen anziehen.
(1) Die Fahrzeuge außer Rollfahrzeugen müssen an beiden Enden federnde Zug- und Stoßeinrichtungen haben.
(2) Bei Wagen, die nur in Arbeits- oder Güterzügen mit einer Geschwindigkeit bis zu 20 km/h laufen, darf auf eine federnde Zug- und Stoßeinrichtung verzichtet werden.
(3) Wie weit die Höhen der Zug- und Stoßeinrichtungen auch bei unterschiedlicher Belastung und unterschiedlichem Verschleißzustand der zu kuppelnden Fahrzeuge voneinander abweichen dürfen, richtet sich bei einfachen Puffern nach der Größe des Puffertellers und bei Mittelpufferkupplungen nach deren Greifbereich.
(4) Pufferscheiben müssen so bemessen sein, daß die Puffer beim Durchfahren von Gleisbogen mit Halbmessern von
50 m beim Grundmaß der Spurweite von 1.000 mm,
40 m beim Grundmaß der Spurweite von 750 mm
nicht hintereinandergreifen können.
(1) An den Stirnseiten neu zu bauender Fahrzeuge außer Rollböcken muß auf jeder Seite der Zugeinrichtung ein Raum nach Anlage 6 freigehalten werden.
(2) 1Außerhalb dieses Raumes müssen alle festen Teile von der Stoßebene des ganz eingedrückten Puffers mindestens 40 mm entfernt bleiben.
2Hiervon ausgenommen sind die Teile der Wulstübergänge.
(1) 1Der tragende Teil des Aufbaus neu zu bauender Fahrzeuge und die Innenausstattung neu zu bauender Triebfahrzeuge und Reisezugwagen dürfen nicht aus splitternden und leicht entflammbaren Werkstoffen bestehen.
2Brandübertragungen müssen durch eine entsprechende bauliche Konstruktion erschwert werden.
(2) Brennbare Fußböden der Fahrzeuge müssen gegen Bremsfunken geschützt werden.
1Triebfahrzeuge und andere führende Fahrzeuge müssen folgende Ausrüstung haben:
2
(1) Die Vorschriften für Personenwagen gelten auch für Triebwagen.
(2) 1Die Einsteigetüren der Reisezugwagen müssen sicher wirkende Verschlußeinrichtungen haben.
2Die Verschlußeinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß die Türen von den Insassen geöffnet werden können.
(3) Die Öffnungen der Einsteigetüren neu zu bauender Personenwagen müssen im Wageninnern mit Schutzeinrichtungen gegen das Einklemmen der Finger versehen sein.
(4) Fernbetätigte oder automatisch schließende Türen müssen so beschaffen sein, daß bei ihrer Betätigung Personen nicht gefährdet werden.
(5) 1Die seitlichen Schiebetüren aller Gepäckwagen und Gepäckabteile müssen bei neu zu bauenden Wagen mit einer Einrichtung versehen sein, die ein unbeabsichtigtes Schließen der Türen verhindert.
2Die dabei freizuhaltende Öffnung muß mindestens 300 mm betragen.
(6) Glasscheiben für Fenster, Türen und Wände neu zu bauender Reisezugwagen müssen aus Sicherheitsglas bestehen.
(7) An den zum Öffnen eingerichteten Seitenfenstern der Reisezugwagen muß eine Warnung vor dem Hinauslehnen angebracht sein.
(8) Reisezugwagen, die auf Strecken mit elektrischer Oberleitung verkehren, müssen so eingerichtet sein, daß ein Besteigen des Daches oder hochgelegener Tritte und Leitern bei im Betrieb regelmäßig vorkommenden Arbeiten nicht erforderlich ist.
(9) Personenwagen müssen mit Einrichtungen zur Beleuchtung und, wenn sie in der kalten Jahreszeit benutzt werden, auch mit Einrichtungen zur Heizung versehen sein.
(10) Wagen sollen auf jeder Langseite mindestens einen Tritt und einen Handgriff für Rangierer haben.
(1) Neue Fahrzeuge dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie abgenommen worden sind.
(2) Die Fahrzeuge sind planmäßig wiederkehrend zu untersuchen.
(3) Eine Untersuchung ist mindestens alle sechs Jahre durchzuführen; die Frist zwischen zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen darf jedoch mehrmals bis zu einem Jahr auf höchstens acht Jahre verlängert werden, wenn festgestellt ist, daß der Zustand des Fahrzeugs dies zuläßt.
(4) Die Fristen für die Untersuchungen rechnen vom Tag nach beendeter Untersuchung oder Neuabnahme an.
(5) Rollfahrzeuge sind spätestens nach drei Jahren zu untersuchen; jedoch darf die Frist zwischen zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen mehrmals bis zu einem Jahr auf höchstens fünf Jahre verlängert werden, wenn festgestellt ist, daß der Zustand der Fahrzeuge dies zuläßt.
(6) Über die Untersuchungen der Fahrzeuge sind Aufschreibungen zu führen.
Die Vorschriften des § 33 der EBO gelten entsprechend.
(1) 1Züge sind die auf die freie Strecke übergehenden, aus Regelfahrzeugen bestehenden, durch Maschinenkraft bewegten Einheiten und einzeln fahrenden Triebfahrzeuge.
2Geeignete Nebenfahrzeuge dürfen wie Züge behandelt und in Züge eingestellt werden.
(2) Wendezüge sind Züge, deren Lokomotive beim Wechsel der Fahrtrichtung ihren Platz im Zuge beibehält und die - bei nicht führender Lokomotive - von der Spitze aus gebremst und direkt oder indirekt gesteuert werden.
(3) Die Züge müssen Signale führen, die bei Tag den Schluß, bei Dunkelheit die Spitze und den Schluß erkennen lassen.
(4) 1Die Züge werden in Reisezüge und Güterzüge eingeteilt.
2Welche Züge als Reisezüge und welche als Güterzüge gelten, ist in den Dienstfahrplänen anzugeben.
3Güterzüge mit Personenbeförderung (Gmp) gehören im Sinne dieser Verordnung zu den Reisezügen, ausgenommen in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 1.
(5) 1Ein Zug darf nicht länger sein, als es seine Bremsverhältnisse, Zug- und Stoßeinrichtungen und die Bahnanlagen zulassen.
2Bei bestehenden Bahnsteigen dürfen Reisezüge nur dann länger als die Bahnsteige sein, wenn die Sicherheit durch betriebliche Anweisungen gewährleistet ist.
(1) Die Züge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h müssen mit durchgehender selbsttätiger Bremse gefahren werden.
(2) Die Bremsverhältnisse eines Zuges müssen sicherstellen, daß der Zug innerhalb des zulässigen Bremswegs zum Halten gebracht werden kann; sie werden mit Hilfe der Bremstafeln oder entsprechenden Bremswegberechnungen ermittelt.
(3) Die Bremstafeln oder Bremswegberechnungen werden genehmigt
(4) Als größter Bremsweg ist 700 m zulässig.
(5) 1Über das Bremsen auf Strecken mit einer maßgebenden Neigung von mehr als
2Die maßgebende Neigung einer Strecke ist die Neigung der Verbindungslinie der beiden 2 000 m voneinander entfernten Punkte des Streckenabschnitts mit dem größten Höhenunterschied.
(6) 1Das letzte oder vorletzte Fahrzeug eines Zuges muß eine wirkende Bremse haben.
2Hat das letzte Fahrzeug keine wirkende Bremse, so soll es nicht mit Reisenden besetzt sein.
3Bei Rollfahrzeugbetrieb dürfen auf Strecken mit einer geringeren maßgebenden Neigung als
(7) 1Bevor ein mit durchgehender Bremse fahrender Zug den Anfangsbahnhof verläßt, ist eine Bremsprobe vorzunehmen.
2Die Bremsprobe ist zu wiederholen, so oft der Führerstand gewechselt oder der Zug ergänzt oder getrennt wird, es sei denn, daß Fahrzeuge nur am Schluß abgehängt werden.
3Für Züge, die während mehrerer Fahrten unverändert bleiben, sind Ausnahmen zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
(1) Die Radsatzlast und das Fahrzeuggewicht je Längeneinheit der Fahrzeuge dürfen nicht größer sein, als es für die zu befahrende Bahnstrecke zugelassen ist.
(2) 1Schemelwagen, die durch Steifkupplung oder durch die Ladung selbst verbunden sind, müssen in den hinteren Teil des Zuges eingestellt werden.
2Wagenpaare, über die dieselbe Ladung reicht, und Wagen mit ungewöhnlicher Kupplung dürfen nicht unmittelbar vor oder hinter Wagen laufen, die mit Reisenden besetzt sind.
3Züge mit einer Geschwindigkeit bis zu 60 km/h sind von diesen Vorschriften ausgenommen.
(3) 1Wagen, die nach der Gefahrgutverordnung Eisenbahn
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 827)
mit dem Gefahrzettel für explosionsgefährliche Stoffe und mit einem Zettel mit rotem Ring auf weißem Grund gekennzeichnet sind, sind unter Anwendung besonderer Vorsichtsmaßnahmen in Züge einzustellen und zu befördern.
2Solche Maßnahmen sind auch bei anderen Wagen notwendig, wenn ihre Beförderung auf Rollfahrzeugen besondere Vorsicht erfordert.
(4) Beladene Rollböcke sind mit anderen Schmalspurfahrzeugen durch Zwischenwagen (Übergangswagen) oder Kuppelstangen zu kuppeln; unter sich sind sie über die verladenen Regelspurfahrzeuge oder durch Kuppelstangen zu verbinden.
(5) 1Leere Rollböcke sind untereinander und mit anderen Schmalspurfahrzeugen durch Kuppelstangen zu kuppeln.
2Das gleiche gilt für leere und beladene Rollwagen ohne Zug- und Stoßeinrichtung.
Auf zweigleisigen Bahnen ist in der Regel rechts zu fahren.
Die Vorschriften des § 39 der EBO gelten entsprechend.
(1) Die Geschwindigkeit, mit der ein Zug höchstens fahren darf (zulässige Geschwindigkeit), ist abhängig von
(2) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt
(3) Die zulässige Geschwindigkeit beträgt bei Zügen nach Absatz 2 Nr. 1 nur 50 km/h, wenn
(4) Geschobene Züge dürfen höchstens 30 km/h fahren, über Bahnübergänge ohne technische Sicherung (vgl. § 11 Abs. 3 EBO) höchstens 20 km/h.
(5) Nachgeschobene Züge dürfen höchstens 40 km/h fahren.
(6) 1Hilfszüge dürfen auch bei Dienstruhe verkehren, wenn ihre Geschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt.
2Bahnübergänge mit offenen Schranken sowie mit fernüberwachten Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen dürfen dabei ohne Sicherung durch Posten höchstens mit 10 km/h befahren werden.
(7) In Gleisbogen darf die Geschwindigkeit von Zügen ohne Rollfahrzeuge betragen
R 1,5
V = Wurzel aus ---- x (ü x ---- + 130)
11,8 1,0
R 1,5
V = Wurzel aus ---- x (ü x ---- + 130)
11,8 0,75
(8) In Gleisbogen mit Halbmessern unter 100 m darf die Geschwindigkeit von Zügen mit Rollfahrzeugen höchstens 20 km/h betragen.
(9) Für Probefahrten (Versuchsfahrten) sind Ausnahmen von vorstehenden Vorschriften zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2), ausgenommen von der Vorschrift in Absatz 6.
(1) Züge gelten betrieblich als geschoben, wenn das Triebfahrzeug nicht an der Spitze läuft und nicht von der Spitze aus gesteuert wird.
(2) 1Das vorderste Fahrzeug geschobener Züge ist mit einem Betriebsbeamten zu besetzen.
2Hiervon darf nur bei langsamer Rückwärtsbewegung abgewichen werden.
3Der Betriebsbeamte hat Signalmittel zur Verständigung mit dem Triebfahrzeugführer und zur Warnung der Wegebenutzer vor Bahnübergängen ohne technische Sicherung mitzuführen.
(3) Züge gelten betrieblich als nachgeschoben, wenn das Triebfahrzeug an der Spitze läuft oder von der Spitze aus gesteuert wird und wenn ein weiteres Triebfahrzeug nachschiebt, das nicht direkt oder indirekt gesteuert wird.
(4) 1Zwei nachschiebende Triebfahrzeuge sind stets miteinander zu kuppeln.
2Mit mehr als zwei Triebfahrzeugen darf nicht nachgeschoben werden.
3In Gefällen müssen nachschiebende Triebfahrzeuge mit dem Zug gekuppelt sein.
(5) Züge mit Schemelwagen, die durch Steifkupplung oder durch die Ladung selbst verbunden sind, und Züge mit Rollfahrzeugen, die nicht durchgehend mit Zug- und Stoßeinrichtung gekuppelt sind, dürfen nicht nachgeschoben werden.
Die Vorschriften des § 42 der EBO gelten entsprechend.
Die Vorschriften des § 43 der EBO gelten entsprechend.
Die Vorschriften des § 44 der EBO gelten entsprechend.
(1) 1Arbeitende Triebfahrzeuge müssen während der Fahrt mit einem Triebfahrzeugführer besetzt sein; bei Kleinlokomotiven dürfen die Aufgaben des Triebfahrzeugführers auch von einem Bediener von Kleinlokomotiven wahrgenommen werden.
2Direkt gesteuerte Triebfahrzeuge (§ 18 Abs. 4 Nr. 1) dürfen unbesetzt bleiben; bei direkter Steuerung durch Fernsteuerungseinrichtungen sollen keine Fahrzeuge befördert werden, die mit Reisenden besetzt sind.
(2) 1Der Triebfahrzeugführer muß sich während der Fahrt bei Triebfahrzeugen mit zwei Führerständen auf dem vorderen Führerstand, bei Triebfahrzeugen, die von einem führenden Steuerwagen aus gesteuert werden, im Führerstand an der Spitze des Zuges aufhalten.
2Bei Rangierfahrten oder bei kurzen Rückwärtsbewegungen braucht er den Führerstand nicht zu wechseln.
(3) Sofern in den nachstehenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, sind außerdem zu besetzen
(4) Der Dienst des Beimanns darf von einem Zugbegleiter wahrgenommen werden, der in der Lage sein muß, einen Zug zum Halten zu bringen.
(5) Von der Besetzung mit einem Heizer oder Beimann darf auch bei fehlender Sicherheitsfahrschaltung abgesehen werden
(6)
(1) Die Züge sind mit mindestens einem Zugbegleiter zu besetzen, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes zugelassen ist.
(2) 1Bei zweimänniger Besetzung des führenden Fahrzeugs oder bei zwei einmännig besetzten Triebfahrzeugen dürfen ohne Zugbegleiter verkehren
(3) Bei einmänniger Besetzung des führenden Fahrzeugs dürfen ohne Zugbegleiter verkehren
(4) 1Im Falle des Absatzes 3 Nr. 3 dürfen bis zu fünf Wagen, im Falle der Nummer 4 aber bis zu 10 Fahrzeuge angehängt werden.
2Sie sind an die durchgehende Bremse anzuschließen und sollen nicht mit Reisenden besetzt sein.
Die Vorschriften der §§ 47 bis 54 der EBO gelten entsprechend.
Die Vorschriften der §§ 62 bis 64a der EBO gelten entsprechend.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer entgegen den Vorschriften des § 48 vorsätzlich
1.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt auch, wer entgegen den Vorschriften des § 48 vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 wird im Bereich der Eisenbahnen des Bundes auf die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde übertragen.
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2)
Fundstelle: BGBl I 1972, 280 - 281)
2BGBl. I 1972, 282
| 1. Vergrößerung des lichten Raumes und der Gleisabstände bei Gleisen ohne Rollfahrzeugbetrieb | ||
| Bogenhalbmesser | Bogeninnenseite | Bogenaußenseite |
| m | mm | mm |
| >= 5.000 | 20 | 20 |
| 2.000 | 25 | 25 |
| 500 | 25 | 25 |
| 400 | 30 | 30 |
| 250 | 30 | 30 |
| 225 | 35 | 35 |
| 180 | 35 | 35 |
| 150 | 40 | 40 |
| 120 | 60 | 45 |
| 100 | 80 | 55 |
| 80 | 105 | 75 |
| 60 | 150 | 105 |
| 50 | 185 | 135 |
| 40 | 240 | 175 |
| Zwischenwerte dürfen gradlinig eingeschaltet werden; die Maße der Vergrößerung sind auf volle 5 mm aufzurunden. | ||
| 2. Vergrößerung der Gleisabstände bei Regelspurgleisen | ||
| Bogenhalbmesser | Bogeninnenseite | Bogenaußenseite |
| m | mm | mm |
| 250 | 0 | 0 |
| 225 | 25 | 30 |
| 200 | 50 | 65 |
| 190 | 65 | 80 |
| 180 | 80 | 100 |
| 150 | 135 | 170 |
| 120 | 335 | 365 |
| 100 | 530 | 570 |
| Zwischenwerte dürfen gradlinig eingeschaltet werden; die Maße der Vergrößerung sind auf volle 5 mm aufzurunden. | ||
2BGBl. I 1972, 283 - 284)
|
||||
| Bogenhalbmesser | Bei Rollbockverkehr | Bei Rollwagenverkehr | ||
| Bogeninnenseite | Bogenaußenseite | Bogeninnenseite | Bogenaußenseite | |
| m | mm | mm | mm | mm |
| unter 1.500 bis 500 | 0 | 0 | 0 | 20 |
| unter 500 bis 300 | 0 | 0 | 0 | 40 |
| unter 300 bis 250 | 30 | 10 | 20 | 60 |
| unter 250 bis 225 | 60 | 30 | 60 | 60 |
| unter 225 bis 200 | 90 | 60 | 80 | 70 |
| unter 200 bis 190 | 100 | 100 | 100 | 70 |
| unter 190 bis 180 | 130 | 100 | 110 | 80 |
| unter 180 bis 150 | 190 | 170 | 180 | 120 |
| unter 150 bis 120 | 370 | 360 | 390 | 320 |
| unter 120 bis 100 | 590 | 550 | 600 | 510 |
| unter 100 bis 90 | 730 | 690 | 750 | 650 |
| unter 90 bis 80 | 900 | 840 | 910 | 800 |
| unter 80 bis 70 | 1.120 | 1.050 | 1.160 | 1.010 |
| unter 70 bis 60 | 1.420 | 1.300 | 1.460 | 1.260 |
|
||||
| Bogenhalbmesser | Bei Rollbockverkehr | Bei Rollwagenverkehr | ||
| Bogeninnenseite | Bogenaußenseite | Bogeninnenseite | Bogenaußenseite | |
| m | mm | mm | mm | mm |
| unter 1.500 bis 500 | 0 | 0 | 0 | 20 |
| unter 500 bis 300 | 0 | 0 | 0 | 40 |
| unter 300 bis 250 | 10 | 10 | 20 | 60 |
| unter 250 bis 225 | 30 | 30 | 60 | 60 |
| unter 225 bis 200 | 50 | 50 | 60 | 70 |
| unter 200 bis 190 | 70 | 70 | 70 | 70 |
| unter 190 bis 180 | 100 | 100 | 80 | 80 |
| unter 180 bis 150 | 110 | 140 | 120 | 120 |
| unter 150 bis 120 | 170 | 220 | 190 | 190 |
| unter 120 bis 100 | 220 | 300 | 260 | 260 |
| unter 100 bis 80 | 310 | 430 | 360 | 380 |
| unter 80 bis 60 | 450 | 630 | 530 | 580 |
| unter 60 bis 50 | 570 | 790 | 670 | 740 |
| unter 50 bis 40 | 740 | 1.030 | 880 | 980 |
| unter 40 bis 35 | 880 | 1.210 | 1.030 | 1.160 |
| unter 35 bis 30 | 1.050 | 1.430 | 1.230 | 1.370 |
| unter 30 bis 25 | 1.290 | 1.730 | 1.520 | 1.670 |
| unter 25 bis 20 | 1.660 | 2.160 | 1.950 | 2.100 |
| unter 20 bis 15 | 2.310 | 2.830 | 2.710 | 2.750 |
|
||||
| Bogenhalbmesser | Bei Rollbockverkehr | Bei Rollwagenverkehr | ||
| Bogeninnenseite | Bogenaußenseite | Bogeninnenseite | Bogenaußenseite | |
| m | mm | mm | mm | mm |
| unter 1.500 bis 500 | 0 | 0 | 0 | 20 |
| unter 500 bis 300 | 0 | 0 | 0 | 40 |
| unter 300 bis 250 | 10 | 10 | 0 | 60 |
| unter 250 bis 225 | 20 | 20 | 0 | 60 |
| unter 225 bis 200 | 30 | 30 | 10 | 70 |
| unter 200 bis 190 | 40 | 40 | 10 | 70 |
| unter 190 bis 180 | 40 | 40 | 10 | 80 |
| unter 180 bis 150 | 60 | 60 | 30 | 100 |
| unter 150 bis 120 | 100 | 100 | 60 | 140 |
| unter 120 bis 100 | 110 | 150 | 70 | 190 |
| unter 100 bis 80 | 140 | 210 | 110 | 270 |
| unter 80 bis 60 | 200 | 310 | 170 | 390 |
| unter 60 bis 50 | 250 | 390 | 220 | 480 |
| unter 50 bis 40 | 320 | 500 | 290 | 630 |
| unter 40 bis 35 | 380 | 600 | 350 | 740 |
| unter 35 bis 30 | 450 | 710 | 420 | 880 |
| unter 30 bis 25 | 540 | 860 | 510 | 1.060 |
| unter 25 bis 20 | 680 | 1.080 | 650 | 1.330 |
| unter 20 bis 15 | 920 | 1.440 | 900 | 1.760 |
|
||||
| Bogenhalbmesser | Bei Rollbockverkehr | Bei Rollwagenverkehr | ||
| Bogeninnenseite | Bogenaußenseite | Bogeninnenseite | Bogenaußenseite | |
| m | mm | mm | mm | mm |
| unter 1.500 bis 500 | 0 | 0 | 0 | 20 |
| unter 500 bis 300 | 0 | 0 | 0 | 40 |
| unter 300 bis 250 | 10 | 10 | 0 | 60 |
| unter 250 bis 225 | 20 | 20 | 0 | 60 |
| unter 225 bis 200 | 20 | 20 | 10 | 70 |
| unter 200 bis 190 | 20 | 20 | 10 | 70 |
| unter 190 bis 180 | 20 | 20 | 10 | 80 |
| unter 180 bis 150 | 20 | 30 | 20 | 90 |
| unter 150 bis 120 | 30 | 50 | 30 | 110 |
| unter 120 bis 100 | 30 | 70 | 50 | 140 |
| unter 100 bis 80 | 40 | 100 | 60 | 170 |
| unter 80 bis 60 | 50 | 140 | 100 | 230 |
| unter 60 bis 50 | 60 | 170 | 130 | 270 |
| unter 50 bis 40 | 80 | 220 | 180 | 340 |
| unter 40 bis 35 | 90 | 270 | 210 | 400 |
| unter 35 bis 30 | 100 | 320 | 250 | 460 |
| unter 30 bis 25 | 130 | 390 | 310 | 550 |
| unter 25 bis 20 | 160 | 490 | 390 | 670 |
| unter 20 bis 15 | 210 | 650 | 540 | 890 |
Fundstelle: BGBl I 1972, 285)
Fundstelle: BGBl I 1972, 286)
Fundstelle: BGBl I 1972, 287)