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Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau – EdWBeitrV

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Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2024 I Nr. 202
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25