1Auf Antrag kann die Entschädigungseinrichtung in folgenden Fällen eine abweichende Zuordnung zu den Beitragsgruppen nach § 2a Absatz 1 vornehmen:
2
(+++ § 2b: Zur Anwendung vgl. § 7c Abs. 4 +++)
(+++ § 2b in der ab 1.7.2024 geltenden Fassung: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 7f +++)