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Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau – EdWBeitrV

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Die §§ 2a und 2b in der ab dem 1. Juli 2024 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2024 endende Abrechnungsjahr anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2024 I Nr. 202
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26