print

Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau – EdWBeitrV

arrow_left arrow_right

Die §§ 1, 2 und 2a in der ab dem 31. August 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2018 endende Abrechnungsjahr anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2024 I Nr. 202
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25