(1) 1Institute, die der Entschädigungseinrichtung nach dem 18. Juli 2013 neu zugeordnet werden, haben zusätzlich zum Jahresbeitrag eine einmalige Zahlung zu leisten.
2Die Höhe der einmaligen Zahlung entspricht dem nach den §§ 1 bis 2d und 4 ermittelten Jahresbeitrag.
3Bei Instituten, die keinen Jahresbeitrag zu leisten haben, gilt der Mindestbeitrag nach § 4 als einmalige Zahlung.
(2) 1Mit der Zuordnung des Instituts zur Entschädigungseinrichtung wird zunächst der Mindestbeitrag nach § 4 erhoben.
2Dieser Mindestbeitrag wird sodann auf die einmalige Zahlung nach Absatz 1 angerechnet.
3Er ist Berechnungsgrundlage eines eventuellen Sonderbeitrags oder einer eventuellen Sonderzahlung nach § 8 Absatz 7 Satz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes, falls noch kein Jahresbeitrag festgesetzt wurde.
(3) 1Die einmalige Zahlung wird zusammen mit dem ersten Jahresbeitrag erhoben.
2Sie wird mit Bekanntgabe des Bescheides über die einmalige Zahlung fällig.