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Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau – EdWBeitrV

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1Bei Instituten, deren Bilanzsumme im letzten Geschäftsjahr 150 Millionen Euro nicht übersteigt, können die Bestätigungen nach § 2 Absatz 2 Satz 5 und Absatz 4, § 2a Absatz 2 Satz 3, § 2b Satz 2 sowie § 2c Absatz 1 Satz 4 und § 5b auch durch vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften vorgenommen werden.
2Diese Bestätigungen können auch von einem Steuerberater erteilt werden, wenn

1.
ein Institut von der Bundesanstalt von den Pflichten zur Einreichung eines Prüfungsberichts befreit wurde oder
2.
ein Institut aufgrund der Rückgabe, der Aufhebung oder des Erlöschens der Erlaubnis nach § 35 des Kreditwesengesetzes, § 39 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder § 19 des Wertpapierinstitutsgesetzes nicht mehr der Aufsicht der Bundesanstalt nach dem Kreditwesengesetz oder dem Kapitalanlagegesetzbuch unterliegt.

(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 7d +++)

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2024 I Nr. 202
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26