print

Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau – EdWBeitrV

arrow_left arrow_right

Die §§ 1, 2a, 2c, 4, 5 und 6 in der ab dem 8. Dezember 2016 geltenden Fassung sind erstmals auf das am 30. September 2017 endende Abrechnungsjahr anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2024 I Nr. 202
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25