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Gesetz über Europäische Betriebsräte – EBRG

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1Der Europäische Betriebsrat bildet aus seiner Mitte einen Ausschuss.
2Der Ausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei, höchstens vier weiteren zu wählenden Ausschussmitgliedern.
3Die weiteren Ausschussmitglieder sollen in verschiedenen Mitgliedstaaten beschäftigt sein.
4Der Ausschuss führt die laufenden Geschäfte des Europäischen Betriebsrats.

Neugefasst durch Bek. v. 7.12.2011 I 2650
Zuletzt geändert durch Art. 6f G v. 16.9.2022 I 1454
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25