(1) Dieser Teil gilt für Anordnungen und Entscheidungen zur Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren auf der Grundlage
(2) Dieser Teil lässt die Befugnisse der deutschen Ermittlungsbehörden unberührt, sich nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union und des nationalen Rechts zur Erhebung von elektronischen Beweismitteln in Strafverfahren direkt an die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Diensteanbieter zu wenden.