Elektronische-Beweismittel-Umsetzungs-und-Durchführungsgesetz – EBewMG

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(1) Das Gericht prüft im Fall Europäischer Herausgabeanordnungen, ob die Voraussetzungen für den Erlass gemäß Artikel 4 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/1543 in der Fassung vom 12. Juli 2023 erfüllt sind.

(2) Liegen die Voraussetzungen nicht vor, stellt das Gericht die Rechtswidrigkeit fest und hebt die Europäische Herausgabeanordnung auf.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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