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Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung – DMBilG

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1Die Einhaltung der Abführung ist von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses bestellten Prüfer im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses zu prüfen.
2Er hat hierauf im Prüfungsbericht nach § 321 des Handelsgesetzbuchs einzugehen.

Neugefasst durch Bek. v. 28.7.1994 I 1842;
zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 1 G v. 10.5.2016 I 1142
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25