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D-Markbilanzgesetz – DMBilG

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(1) Zahlungsmittel in Mark der Deutschen Demokratischen Republik sind nur anzusetzen, soweit sie weiterhin gesetzliche Zahlungsmittel sind.

(2) Schecks sind wie Forderungen zu behandeln.

(3) Guthaben bei Geldinstituten in Mark der Deutschen Demokratischen Republik sind mit dem Betrag anzusetzen, den das Geldinstitut in Deutscher Mark gutbringen muß.

Neugefasst durch Bek. v. 28.7.1994 I 1842;
zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 1 G v. 10.5.2016 I 1142
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26