print

Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung – DMBilG

arrow_left arrow_right

1Gegen Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs, bei Einzelunternehmen gegen den Inhaber, die § 37 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 325 des Handelsgesetzbuchs über die Pflicht zur Offenlegung der Eröffnungsbilanz oder des Anhangs oder der Konzerneröffnungsbilanz oder des Konzernanhangs nicht befolgen, ist wegen des pflichtwidrigen Unterlassens der Offenlegung vom Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld nach § 335 des Handelsgesetzbuchs festzusetzen.
2§ 335 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

Neugefasst durch Bek. v. 28.7.1994 I 1842;
zuletzt geändert durch Art. 14 Abs. 1 G v. 10.5.2016 I 1142
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25