(1) 1Bei der Bewertung der in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt insbesondere folgendes:
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(2) 1Die auf die in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden angewandten Ansatz- und Bewertungsmethoden sind für die folgenden Bilanzen verbindlich, soweit nicht abgewichen werden muß oder eine Abweichung nach § 252 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zulässig ist; für die erstmalige Abweichung in einem nachfolgenden Abschluß von einem in der Eröffnungsbilanz ausgeübten Wahlrecht bedarf es eines begründeten Ausnahmefalls nicht.
2Satz 1 gilt auch, wenn sich die Zulässigkeit der Methode nur aus diesem Gesetz ergibt.
3Die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte dürfen jedoch in den Folgebilanzen nicht überschritten werden.