print

Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung – DEÜV

arrow_left arrow_right

Der Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses ist in den in § 28a Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen spätestens bei Beschäftigungsaufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung zu melden.

Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2006 I 152;
Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 16 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26