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Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung – DEÜV

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Der Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses ist in den in § 28a Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen spätestens bei Beschäftigungsaufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung zu melden.

Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2006 I 152;
Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 22.12.2025 I Nr. 355
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26