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Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung – DEÜV

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Nach Anforderung der Einzugsstelle hat der Arbeitgeber mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Anforderung, die Entgeltmeldungen nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Einzugsstelle zu melden.

Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2006 I 152;
Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 20.12.2022 I 2759
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25