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Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung – DEÜV

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Nach Anforderung der Einzugsstelle hat der Arbeitgeber mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Anforderung, die Entgeltmeldungen nach § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Einzugsstelle zu melden.

Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2006 I 152;
Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 16 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26