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Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung – DEÜV

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1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen richtet ein Testverfahren zur ständigen Überprüfung der Qualität der in den Melde- und Beitragsverfahren in der Sozialversicherung eingesetzten Software ein.
2Das Testverfahren ist von den Software-Entwicklern, die Programme für Sozialversicherungsträger oder für die Meldepflichtigen entwickeln, zu nutzen.
3Das Nähere zur Zulassung, Ausgestaltung und Nutzung des Testverfahrens regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in bundeseinheitlichen Grundsätzen.

Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2006 I 152;
Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 20.12.2022 I 2759
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25