print

Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung – DEÜV

arrow_left arrow_right

Der Arbeitgeber oder die mit der Insolvenzabwicklung betraute Person hat für freigestellte Beschäftigte für den Zeitraum bis zum Tag vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Nichteröffnung mangels Masse eine Abmeldung mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens aber nach sechs Wochen abzugeben.

Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2006 I 152;
Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 22.12.2025 I Nr. 355
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26