print

Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung – DEÜV

arrow_left arrow_right

Der Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn, zu melden.

Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2006 I 152;
Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 16 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26