Der Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn, zu melden.
Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2006 I 152;
Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 22.12.2025 I Nr. 355