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Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz – BPersVWO

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(1) 1Der Personalrat bestellt spätestens drei Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit der Vertrauensperson der lokal Beschäftigten drei lokal Beschäftigte als Wahlvorstand und bestimmt einen von ihnen als Vorsitzenden.
2Hat der Personalrat den Wahlvorstand nicht fristgemäß bestellt oder besteht in der Dienststelle kein Personalrat, so bestellt der Leiter der Dienststelle den Wahlvorstand.
3Sind lokal Beschäftigte nicht oder nicht in ausreichender Zahl zur Übernahme des Wahlvorstandsamtes bereit, können wahlberechtigte Beschäftigte bestellt werden.

(2) 1Der Wahlvorstand hat unverzüglich eine Versammlung der lokal Beschäftigten einzuberufen.
2In dieser Versammlung ist die Wahl der Vertrauensperson und ihrer Stellvertreter durchzuführen.

(3) 1Ist eine geheime Wahl vorzunehmen (§ 120 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz des Gesetzes), so ist wie folgt zu verfahren:
2

Der Wahlvorstand verteilt unbeschriebene Stimmzettel von gleicher Farbe und Größe.
3Jeder Wähler schreibt den Namen eines Kandidaten auf seinen Stimmzettel, faltet diesen so, daß der Name verdeckt wird, und übergibt ihn dem Wahlvorstand.
4Dieser legt den Stimmzettel in Gegenwart des Wählers ungeöffnet in einen dafür bestimmten Behälter und hält den Namen des Wählers in einer Liste fest.
5Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, daß die Wähler ihren Stimmzettel unbeobachtet beschreiben können.
6Hat der Wahlvorstand festgestellt, daß die Wahlhandlung beendet ist, zählt er unverzüglich und ohne Unterbrechung öffentlich die Stimmen aus und stellt das Ergebnis fest.

(4) 1Zur Vertrauensperson gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen erhalten hat.
2Der Kandidat mit der zweithöchsten Stimmenzahl ist zum ersten Stellvertreter, der mit der dritthöchsten Stimmenzahl zum zweiten Stellvertreter gewählt.
3Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

Neugefasst durch Bek. v. 1.12.1994 I 3653;
zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 9.6.2021 I 1614
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25