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Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz – BPersVWO

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(1) Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist zu wählen, wenn

1.
bei Gruppenwahl nur ein Vertreter,
2.
bei gemeinsamer Wahl nur ein Personalratsmitglied
zu wählen ist.

(2) In den Stimmzettel werden die Bewerber aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung übernommen.

(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen des Bewerbers anzukreuzen, für den er seine Stimme abgeben will.

(4) 1Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen erhalten hat.
2Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

Neugefasst durch Bek. v. 1.12.1994 I 3653;
zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 9.6.2021 I 1614
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25